Den letzten Brief habe sie in ihrer privaten Wohnung erhalten, nicht im Geschäft. Niemand habe gewusst, dass sie dort wohne, ausser ihr Ehemann (pag. 207 Z. 185). Irgendwo auf den Scheidungspapieren sei ihre Adresse gestanden, vermutlich habe er diese von dort (pag. 196 Z. 100 f.). Es kann vorab festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 hier sachlich begründete Vermutungen äusserte, ohne wiederum den Beschuldigten übermässig zu belasten oder schlecht zu machen.