Im gleichen Zeitraum, das heisst nachdem die Privatklägerin 1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und diverse Pflanzen beschädigt wurden, erhielt sie zudem vor, während und nach der Explosion im Massagesalon insgesamt sechs Drohbriefe. Der Beschuldigte sagte aus, er könne zu den Drohbriefen nichts sagen (pag. 134 Z. 311) und verdächtigte wiederum die Konkurrenz der Privatklägerin 1, da diese neidisch sein könnte auf ihr gut laufendes Geschäft (pag. 139 Z. 457 f., pag. 173 Z. 258 ff.). Er könne zudem kein Thailändisch und mit Computern oder dem Internet kenne er sich nicht aus (pag. 134 Z. 315 ff.).