13 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 im Frühling 2021, kurz vor den Vorfällen, getrennt hatten und der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben sehr unter der Trennung gelitten hat, was auch im Berufungsverfahren deutlich zum Ausdruck kam (pag. 141 Z. 22 ff., pag. 169 f. Z. 84 ff., pag. 665 Z. 16 ff., pag. 866 Z. 8 ff., pag. 870 Z. 28 ff.). Am 5. Februar 2021 ist die Privatklägerin 1 gemäss seinen Aussagen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (pag. 131 Z. 195).