Darauf angesprochen, meinte er «keine Ahnung» (pag. 146 Z. 264) bzw. das sei Zufall (pag. 174 Z. 307). Eine nachvollziehbare Erklärung für sein Interesse am Wetter in G.________ kurz vor dem Tatzeitpunkt vermochte der in E.________ wohnhafte Beschuldigte somit nicht abzugeben. Dabei ist der Verteidigung zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Detonation von Feuerwerk im Innern eines Gebäudes grundsätzlich wetterunabhängig ist. Dies gilt aber nur, wenn auch deren Umsetzung im gleichen Rahmen, das heisst im Gebäudeinnern, erfolgt, was vorliegend gerade nicht der Fall war.