Damit konfrontiert, reagierte der Beschuldigte wiederum mit unstimmigen Antworten. So will er das gekaufte Feuerwerk «so zwei Monate später» nach dem Kauf gezündet haben (pag. 173 Z. 279), was aber nach der Hausdurchsuchung gewesen wäre. Später gab er ausweichend an, er habe die Thunder nicht zuhause gehabt, es könne sein, dass er diese schon zusammen mit seinem Sohn losgelassen habe; er wisse nicht mehr genau, wann oder wie das mit dem Feuerwerk gewesen sei (pag. 669 Z. 23 ff.). Nebst dem hatte sich der Beschuldigte ebenfalls am 7. Mai 2021 mehrere Wettervorhersagen für G.________ angesehen (pag. 14, pag. 406). Darauf angesprochen, meinte er «keine Ahnung» (pag.