146 Z. 270 ff.). Abgesehen davon, dass unwahrscheinlich ist, dass jemand im Mai ohne besonderen Anlass Feuerwerk zündet und der Beschuldigte gemäss seinen neusten Aussagen angeblich seit seiner Kindheit nichts mehr mit Feuerwerk zu tun gehabt haben will, weisen seine Aussagen weitere Inkonsistenzen auf. Vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte nämlich zunächst, Feuerwerk gekauft zu haben (pag. 669 Z. 3), um sogleich anzugeben, er habe Thunder gekauft (pag. 669 Z. 12). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Juni 2021 konnte jedoch kein Feuerwerk gefunden werden (pag. 247 ff.). Damit konfrontiert, reagierte der Beschuldigte wiederum mit unstimmigen Antworten.