Letzteres ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Sachbeschädigungen ja erst nachher begannen. Eine dritte Version – welche er auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals wiederholte – lautet schliesslich dahingehend, dass er etwas über den Mann (der vermutlich mit seiner Frau eine Affäre gehabt habe) habe herausfinden wollen (pag. 144 Z. 173 f., pag. 871 Z. 32 ff.). All diese Erklärungsversuche sind wenig überzeugend und aufgrund ihrer Widersprüche nicht glaubhaft. In Tat und Wahrheit dürfte es dem Beschuldigten einzig darum gegangen sein, bei seinen Taten nicht gefilmt zu wer-