Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Umstände vermochten weder der Beschuldigte (pag. 143 Z. 138 ff., pag. 168 f. Z. 53 ff.) noch K.________ (pag. 225 Z. 206 ff., pag. 234 Z. 41) abzugeben. Auffallend ist zudem, dass K.________ offenbar versuchte, seinem Vater ein Alibi zu geben, indem er angab, in der besagten Zeit bei ihm gewesen zu sein (pag. 225 Z. 227 f.), obwohl der Beschuldigte selber aussagte, er sei alleine zuhause gewesen (pag. 132 f. Z. 230 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten liefert weitere Indizien: Am 25. Februar 2021 – und damit vor der ersten Sachbeschädigung beim Massagestu-