Allerdings ist hierbei relativierend festzuhalten, dass sich das Loch nicht etwa auf der von der Promenade aus sichtbaren Vorderseite des Gebäudes befand – und sich damit für die breite Öffentlichkeit auf Anhieb omnipräsent zeigte – sondern zusammen mit zwei weiteren Lüftungsöffnungen in der Gebäuderückseite und dabei in einer Ecke hinter dem Vorbau war. Aufgrund der dort vorhandenen verklebten Fenster war zudem nicht zu erahnen, wie sich die baulichen Gegebenheiten im Innern des Gebäudes präsentierten bzw. ob und welches Lüftungsloch schliesslich in die Räumlichkeiten der Privatklägerin 1 führten, was ein gewisses Insiderwissen bei der Täterschaft voraussetzte.