Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Zunächst kann aufgrund dieser insoweit übereinstimmenden Angaben sodann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest als eine von sehr wenigen Personen vom Loch in der Rückwand wusste, durch welches die Raketen geworfen wurden (siehe Fotos pag. 100 und pag. 106). Der Verteidigung ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass das Loch von aussen – und damit grundsätzlich auch für Dritte – sichtbar war.