11 Z. 208 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesen Aussagen (pag. 861 Z. 37 ff., pag. 862 Z. 10 ff., pag. 863 Z. 21 ff.). Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Privatklägerin 1 konstante, widerspruchsfreie Aussagen machte. Sie scheint keinen Groll gegen den Beschuldigten zu hegen, stellt keine überhöhten Forderungen und es sind insgesamt keine Gründe für eine mögliche falsche Anschuldigung zu erkennen. Vielmehr schien die Privatklägerin 1 stets um präzise Angaben bemüht. Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.