sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 361 ff.). Als subjektive Beweismittel sind vor allem die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 von Bedeutung. Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Auf deren Inhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen. 2.4 Beweiswürdigung der Kammer 2.4.1 Urheberschaft des Beschuldigten Zu Beginn seiner ersten Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keine Ahnung, um was es genau gehe (pag. 128 Z. 33 f.).