Ebenfalls nicht bestritten ist, dass vier der Briefe per Post an das Massagestudio versendet wurden und jeweils ein Brief im Briefkasten des Massagesalons und einer im Briefkasten an der Privatadresse der Privatklägerin 1 deponiert wurde. Einer der Drohbriefe befand sich ausserdem zu jenem Zeitpunkt im Briefkasten des Studios, als dort die beiden Raketen detoniert sind. Demgegenüber wird hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der Sachbeschädigung die Täterschaft bestritten. Auch streitet der Beschuldigte ab, mit den Drohbriefen etwas zu tun zu haben.