Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend