III.5.-6. und Ziff. IV. [soweit die Verteilung der Verfahrenskosten und den Umfang der Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung betreffend] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Schadenersatzzahlung an die Privatklägerin 1 (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten.