4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. V.2.-3. (Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2 inkl. Nichtausscheidung von Verfahrenskosten) sowie Ziff. VI.1.-3. und Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (div. Beschlüsse). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Sachbeschädigung (Ziff.