II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, beides jeweils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Rechtskräftig sind sodann die Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. 4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff.