I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Pornografie und Gewaltdarstellungen gemäss Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zufolge Verfolgungsverjährung eingestellt und der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der mehrfachen Pornografie gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, beides jeweils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.