5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (dazu Ziff. I.2. und Ziff. I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Pornografie und Gewaltdarstellungen gemäss Ziff.