VI. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil im Zivilpunkt insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, D.________ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu schulden, und die Klage weitergehend abgewiesen wurde. 2. Die Klage von C.________ auf Bezahlung von Schadenersatz im Betrage von CHF 1'000.00 sei abzuweisen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes seien keine Kosten auszuscheiden. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen. VIII. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.