1. einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. den auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten erster Instanz; 3. den auf die oberinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz. V. 1. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. A.________ sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.