II. A.________ sei schuldig zu erklären der Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 5 Fotos gemäss Katalog Vorschaubilder «Mädchen in der Badewanne» (Bilder Nr. 1, 3, 4, 27 und 28), begangen im September/Oktober 2017 in E.________ z.N. von D.________. III. Es sei die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses und der nicht angefochtenen weiteren Teile des Urteilsdispositivs (ohne Zivilpunkt) festzustellen. IV. A.________ sei zu verurteilen zu