Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer am 23. Juli 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beschaffens zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zurück (pag. 859 f.).