Bezugnehmend auf die Verfügung vom 16. August 2024 (pag. 796 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. August 2024 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 806 f.). Die Privatklägerin 1 und die Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Privatklägerin 2) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer am 23. Juli 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beschaffens zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff.