III.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Verbindungsbusse sowie zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten [Ziff. III.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und die Schadenersatzzahlung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin 1; Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 16. August 2024 (pag.