Diese beschränkte der Beschuldigte auf die Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Sachbeschädigung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfacher Drohung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff.