2. Die beschlagnahmten sich im Original bei den Akten befindlichen 4 Drohbriefe inkl. Couverts verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 3. Die beschlagnahmten sich bei der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, KTD, befindlichen 2 Drohbriefe werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.