5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 30.06.2021, in E.________, durch Besitz einer verbotenen Schlagrute; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 197 Abs. 5, 224 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'400.00.