Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 351 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2025 Besetzung Obergerichtsuppleantin Lustenberger (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht, Sachbeschädigung, mehrfache Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30. April 2024 (PEN 23 234) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 30. April 2024 gegen den Beschuldigten und Be- rufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 689 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Verfahren gegen A.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung betreffend die Vor- würfe 1. der Pornografie, angeblich mehrfach begangen (Teil von Ziff. I.3.2. der Anklageschrift) 1.2. soweit angebliche Erzeugnisse mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen betreffend soweit angeblich vor dem 01.07.2014 begangen und 1.3. soweit angebliche Erzeugnisse mit sexuellen Gewalttätigkeiten betreffend soweit angeb- lich vor dem 30.04.2017 begangen; 2. der Gewaltdarstellungen (Teil von Ziff. I.4. der Anklageschrift), soweit angeblich vor dem 30.04.2017 begangen; eingestellt; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch 1.1. Besitz von mindestens 29 Fotos und Herstellung zum eigenem Konsum, Besitz und Konsum einer unbekannten Anzahl Videos, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen zum Inhalt haben, angeblich begangen ca. 01.01.2017 bis 31.10.2017, in E.________, z.N. D.________ (Teil von Ziff. 1.3.1. der Anklageschrift); 1.2. Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz und Konsum harter Pornografie mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2014 bis 06.07.2021, in E.________ und F.________, betreffend - 9 Bilder mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren und 3 Videos mit deliktsspezifi- schen Präferenzindikatoren; - rund 600 Vorschaubilder (wovon 350 Duplikate bzw. Kopien) von Bildern mit deliktss- pezifischen Präferenzindikatoren; (Teil von Ziff. 1.3.2. der Anklageschrift); 1.3. Besitz harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2014 bis 06.07.2021, in E.________ und F.________, betreffend rund 1’120 Vorschaubilder von kinderpornografischen Bildern (Teil von Ziff. I.3.2. der Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit von 30.04.2017 bis 06.07.2021, in E.________ und F.________, durch Be- schaffen und Besitz von 1 Video verbotener Gewalt (Ziff. I.4. der Anklageschrift); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, begangen zwischen 08.05.2021, ca. 20:55 Uhr, und 09.05.2021, ca. 15:50 Uhr, in G.________; 2. der Sachbeschädigung, begangen zwischen 08.05.2021, ca. 20:55 Uhr, und 09.05.2021, ca. 15:50 Uhr, in G.________, z.N. C.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2021 und 18.05.2021, in G.________, z.N. C.________, so 3.1. am 23.04.2021; 3.2. am 26.04.2021; 3.3. am 27.04.2021; 3.4. am 09.05.2021; 3.5. zwischen dem 14.05.2021 und dem 15.05.2021; 3.6. am 18.05.2021; 4. der Pornografie, mehrfach begangen durch 4.1. Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 29 Fotos, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen zum Inhalt haben, begangen ca. im September / Ok- tober 2017, in E.________, z.N. D.________; 4.2. Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eigenen Konsum und Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach began- gen zwischen 01.05.2018 und 30.06.2021, in E.________ und F.________, betreffend 2 kinderpornografische Bilder und 2 kinderpornografische Videos; 4.3 Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen se- xuellen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 06.05.2019 und 27.07.2020, in E.________ und F.________, betreffend 86 Vorschaubilder von kinderpor- nografischen Bildern; 4.4 Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eigenen Konsum und Konsum von 1 Videoaufnahme mit sexueller Gewalt, begangen von 21.06.2018 bis 30.06.2021; 5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 30.06.2021, in E.________, durch Besitz einer verbotenen Schlagrute; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 197 Abs. 5, 224 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 4. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. 3 A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. Der dem Tätigkeitsverbot zugrundeliegende Strafanteil beträgt 70 Strafeinheiten. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 15'685.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1'557.55, insgesamt bestimmt auf CHF 17'242.55; [Kostentabelle und reduzierte Verfahrenskosten bei Berufungsverzicht] 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1′000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. IV. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'528.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter er- kannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu schulden. Weitergehend wird die Klage auf Genugtuung der Straf- und Zivilklägerin D.________ abgewie- sen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird beschlossen: 1. Nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Art. 197 Abs. 6 StGB und mit Zustim- mung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen: 1.1. 1 Mobiltelefon Samsung ________ Galaxy Note 8, IMEI 1: ________ und IMEI 2: ________ 1.2. 1 MicroSD SanDisk Extreme 128 GB, S/N: ________ 1.3. 1 SD Karte SanDisk 2 GB 2. Die beschlagnahmten sich im Original bei den Akten befindlichen 4 Drohbriefe inkl. Couverts ver- bleiben als Beweismittel bei den Akten. 3. Die beschlagnahmten sich bei der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, KTD, befindlichen 2 Drohbriefe werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 5. Die bei der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, FDF, gespeicherten Daten (FDF- Nr. ________ [Computer] und ________ [Mobilgeräte]) werden nach Eintritt der Rechtskraft ver- nichtet. 4 [Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Mai 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 698). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Juli 2024 (pag. 711 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 781 f.). Die vom 13. August 2024 datierende Berufungserklärung ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 788 ff.). Diese beschränkte der Beschuldigte auf die Schuld- sprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Sachbeschädigung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfacher Drohung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe, Geldstrafe und Verbindungsbusse sowie zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten [Ziff. III.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und die Schadenersatzzah- lung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin 1; Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 16. August 2024 (pag. 796 f.) teilte die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. August 2024 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberu- fung erklärt werde (pag. 806 f.). Die Privatklägerin 1 und die Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Privatklägerin 2) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer am 23. Juli 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beschaffens zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) zurück (pag. 859 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein aktu- eller Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug (datierend vom 13. Juni 2025 [pag. 840 ff.]) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. Juni 2025 [pag. 849]) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin 1 ergänzend einvernommen (pag. 861 ff.) sowie der von Fürsprecherin B.________ eingereichte Einsatzvertrag zwischen dem Beschuldigten und der H.________ ag vom 13. Juni 2025 antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 860, pag. 874). 5 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Fürsprecherin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 872, pag. 875; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, angeblich begangen zwischen 08.05.2021 und 09.05.2021 in G.________; 2. der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen 08.05.2021 und 09.05.2021 in G.________ z.N. von C.________; 3. der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2021 und 15.05.2021 in G.________ zum Nachteil von C.________; 4. der Pornografie, angeblich begangen durch Herstellung zum eignen Konsum, Besitz und Kon- sum von 29 Fotos gemäss Katalog Vorschaubilder «Mädchen in der Badewanne», soweit nicht die Bilder Nr. 1, 3, 4, 27 und 28 betreffend, angeblich begangen im September/Oktober 2017 in E.________ z.N. von D.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 5 Fotos gemäss Katalog Vorschaubilder «Mädchen in der Ba- dewanne» (Bilder Nr. 1, 3, 4, 27 und 28), begangen im September/Oktober 2017 in E.________ z.N. von D.________. III. Es sei die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses und der nicht angefochtenen weiteren Teile des Urteilsdispositivs (ohne Zivilpunkt) festzustellen. IV. A.________ sei zu verurteilen zu 1. einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. den auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten erster Instanz; 3. den auf die oberinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz. V. 1. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. A.________ sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. VI. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil im Zivilpunkt insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, D.________ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu schulden, und die Klage weitergehend abgewiesen wurde. 2. Die Klage von C.________ auf Bezahlung von Schadenersatz im Betrage von CHF 1'000.00 sei abzuweisen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes seien keine Kosten auszuscheiden. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen. VIII. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen. 6 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 872, pag. 878 f.; Hervor- hebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30.04.2024 (PEN 234) (Kollegialgericht) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens gemäss Ziffer I. des Dispositivs; 2. der Freisprüche gemäss Ziffer II. des Dispositivs; 3. der Schuldsprüche gemäss Ziffer III. 4.2., III. 4.3., III. 4.4. und III.5. des Dispositivs; 4. der Beschlüsse gemäss Ziffer VI des Dispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, begangen zwi- schen 08.05.2021 und 09.05.2021 in G.________; 2. der Sachbeschädigung, begangen zwischen 08.05.2021 und 09.05.2021 in G.________, z.N. C.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2021 und 18.05.2021 in G.________, z.N. C.________ 3.1. am 23.04.2021; 3.2. am 26.04.2021; 3.3. am 27.04.2021; 3.4. am 09.05.2021; 3.5. zwischen dem 14.05.2021 und dem 15.05.2021; 3.6. am 18.05.2021 4. der Pornografie, mehrfach begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 29 Fotos, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen zum Inhalt haben, began- gen ca. im September / Oktober 2017, in E.________, z.N. D.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'400.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 4. zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. A.________ sei jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten. 7 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (dazu Ziff. I.2. und Ziff. I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Pornografie und Gewaltdarstellungen gemäss Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zufolge Verfolgungsverjährung eingestellt und der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der mehrfa- chen Pornografie gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, beides je- weils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. Rechtskräftig sind sodann die Schuldsprüche wegen Pornografie, mehr- fach begangen durch Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eigenen Kon- sum und Konsum (Ziff. III.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) sowie Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eigenen Konsum und Kon- sum (Ziff. 4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eben- falls in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. V.2.-3. (Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2 inkl. Nichtausscheidung von Verfahrenskosten) sowie Ziff. VI.1.-3. und Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv (div. Beschlüsse). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuld- sprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Sachbeschädigung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfacher Drohung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Pornografie, begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Verbindungsbusse sowie zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot [Ziff. III.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Ziff. III.5.-6. und Ziff. IV. [soweit die Verteilung der Verfahrenskosten und den Umfang der Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung betreffend] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Schadenersatzzahlung an die Pri- vatklägerin 1 (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, so- fern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend 8 BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Ja- nuar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der feh- lenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungs- verbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann nach Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 721 f.). 2. Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Drohung 2.1 Anklage Gemäss Ziff. I.1. der Anklage soll der Beschuldigte zwischen dem 8. Mai 2021 (Samstag), ca. 20.55 Uhr, und dem 9. Mai 2021 (Sonntag), ca. 15.50 Uhr, zwei zu- sammengebundene Raketen durch eine kleine, lediglich mit einem Lappen ver- machte Öffnung in der Rückwand des Massagesalons der Privatklägerin 1 ins In- nere, konkret in das Behandlungszimmer, geworfen haben und diese, möglicher- weise unter Zuhilfenahme einer zusätzlichen Anzündlitze, zur Umsetzung gebracht haben. Durch die Explosion seien mehrere Einschlagmarken an den Wänden und der Decke sowie diverse Brand- und Russspuren am Fussboden entstanden. Zudem habe ein Feuerwerkskörper die Fussblende einer Kommode durchschlagen, die Massageliege und der Stecker der Wachsmaschine seien beschädigt worden und diverse Dekorationen und Textilien seien angebrannt. Der Massagesalon, so die Anklage weiter, befinde sich im Zentrum von G.________. An seiner Südseite stosse er an den I.________ (Platz) an, ansonsten sei die Lie- genschaft gegen alle Seiten hin von weiteren Gebäuden umgeben. Die Entfernung zum nächsten Gebäude betrage 10 Meter, die Entfernung zum I.________(Platz), auf dem unter anderem eine Gastwirtschaft betrieben werde, betrage 15 Meter. Bei den verwendeten Feuerwerkskörpern könnte es sich um Raketen des Typs «Twi- light» der Kategorie F3 handeln (mittlere Gefahr, enthielten einen brisanten Blitz- knallsatz, d.h. sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsge- schwindigkeit, grossem Explosionsdruck und starkem Knalleffekt) bzw. sei jedenfalls eine der beiden Raketen diesem Typ zuzuordnen. Diese Feuerwerkskörper seien für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen. Durch die Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften seien Personen sowie fremdes Eigen- 9 tum im Umkreis des Massagesalons durch Druckwellen, Schallwellen (Knalltrauma) und/oder Schleudergut gefährdet gewesen. In Ziff. I.2. der Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, der Privatklägerin 1 in der Zeit zwischen dem 23. April 2021 und dem 15. Mai 2021 insgesamt sechs Briefe mit drohendem Inhalt zugestellt und sie dadurch in Angst und Schrecken ver- setzt zu haben. Der Grossteil der Briefe sei mit satanistischen Motiven und Zahlen wie «666» oder «5555555555» bedruckt gewesen und habe, teilweise auf Thailän- disch, Sätze enthalten wie «Wird verschwinden von G.________», «Wir haben Sie schon lange im Auge», «Ihr Geschäft stört uns», «Go away», «Sie kommen in den falschen Ort», «Wir haben Sie schon gewarnt», «Verschwinden von hier», «Wir wis- sen alles über euch», «Wir beobachten Euch Tag und Nacht!» und «Schliessen Sie ihr Geschäft oder wir werden Ihr Geschäft schliessen!». Der grösste Teil der Briefe soll an die Adresse des Massagesalons gesandt respektive im dortigen Briefkasten deponiert worden sein, ein Brief soll im Briefkasten des Domizils der Privatklägerin 1 hinterlegt worden sein (pag. 509 f.). 2.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Zunächst ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 mehrere Jahre eine Beziehung führten und verheiratet waren. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin 1 Anfang Februar 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und der Beschuldigte stark unter der Trennung gelitten hat. So gab er an, noch nie einen solchen Tiefschlag erlitten zu haben. Er habe teilweise nicht arbeiten kön- nen, sei zweimal im Spital gewesen und habe 25 Kilo abgenommen. Sein Sohn aus früherer Ehe habe zeitweise bei ihm gewohnt und sich um ihn gekümmert. Belegt und unbestritten ist weiter, dass in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2021 im Massagestudio der Privatklägerin 1 in G.________ zwei Feuerwerkskörper detoniert sind. Die Zuordnung von mindestens einer der Raketen zur Kategorie F3 stellt der Beschuldigte nicht infrage. Unbestritten sind sodann die in der Anklage umschrie- bene genaue Lage des Massagesalons sowie die entstandenen Schäden. Weiter wird nicht bestritten, dass die insgesamt sechs Briefe mit den beschriebenen Inhalten der Privatklägerin 1 in der Zeit vom 23. April 2021 bis 15. Mai 2021 zuge- gangen sind. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass vier der Briefe per Post an das Mas- sagestudio versendet wurden und jeweils ein Brief im Briefkasten des Massagesa- lons und einer im Briefkasten an der Privatadresse der Privatklägerin 1 deponiert wurde. Einer der Drohbriefe befand sich ausserdem zu jenem Zeitpunkt im Briefkas- ten des Studios, als dort die beiden Raketen detoniert sind. Demgegenüber wird hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie der Sachbeschädigung die Täter- schaft bestritten. Auch streitet der Beschuldigte ab, mit den Drohbriefen etwas zu tun zu haben. Als bestritten hat zudem zu gelten, dass die Privatklägerin 1 durch die Briefe in Angst und Schrecken versetzt worden ist. 2.3 Beweismittel Die Kammer kann sich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf ver- schiedene Beweismittel stützen. In objektiver Hinsicht hervorzuheben sind dabei der 10 Sammelrapport vom 24. März 2022 (pag. 12 ff.), die Fotos der Briefe und Umschläge (pag. 42 ff., pag. 60 ff., pag. 117 ff.), der Berichtsrapport vom 1. Dezember 2021 (pag. 63 ff.), die Berichte des Forensischen Instituts J.________ (FOR; pag. 67 ff.) sowie des Dezernats Brände und Explosionen der Kantonspolizei Bern (BEX; pag. 599 ff.), die Fotodokumentation vom Massagesalon (pag. 97 ff.) sowie die Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 361 ff.). Als subjektive Beweis- mittel sind vor allem die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 von Bedeutung. Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Auf deren Inhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen. 2.4 Beweiswürdigung der Kammer 2.4.1 Urheberschaft des Beschuldigten Zu Beginn seiner ersten Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keine Ahnung, um was es genau gehe (pag. 128 Z. 33 f.). In den frühen Morgenstunden des 9. Mai 2021 sei er alleine zuhause im Bett gewesen, es gebe aber niemanden, der das bezeugen könne (pag. 133 Z. 280 ff.). Auf Vorhalt der Detonation der Feu- erwerkskörper meinte er, er sei «sprachlos, wirklich sprachlos» (pag. 133 Z. 288). Er sei es nicht gewesen, er mache keine solchen Sachen (pag. 147 Z. 311 ff.). Aller- dings räumte der Beschuldigte ein, das Lüftungsloch, durch das die Feuerwerkskör- per geworfen worden waren, zu kennen, da er der Privatklägerin 1 beim Umbau bzw. dem Verputzen der Wand geholfen hat (pag. 133 f. Z. 290 ff.). Auch bei seinen wei- teren Einvernahmen blieb er dabei, mit den Sachbeschädigungen nichts zu tun zu haben; er baue nicht etwas auf und mache es wieder kaputt (pag. 141 Z. 35, pag. 170, pag. 173 Z. 267). Er sei es nicht gewesen, er mache keine solchen Sachen (pag. 147 Z. 311). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestritt der Beschul- digte weiterhin, etwas mit den Vorwürfen zu tun zu haben. Er habe nur im Kindesalter am ersten August oder Neujahr mit Feuerwerk zu tun gehabt, ansonsten habe er keinen Bezug mehr dazu (pag. 867 Z. 18 ff.). Die Privatklägerin 1 begründete ihre Vermutung, dass der Beschuldigte der Täter sein könnte, wie folgt: «Es hat auf der Hinterseite des Geschäfts ein Loch in der Wand, durch welches das Feuerwerk geworfen wurde. Dies kann nur jemand wissen, wer schon Mal im Geschäft gewesen ist. Ich habe mich vor kurzem von meinem Ex- Mann getrennt. Am 5. Februar 2021 bin ich aus der gemeinsamen Wohnung ausge- zogen. Seitdem geschahen diese Sachbeschädigungen. Es hat zuerst klein ange- fangen. Mit Blumentöpfen welche verschwanden, Pflanzen welche abgeschnitten wurden. [...] Nun sind zwei Fenster und die Glastüre zerstört worden. Zuletzt pas- sierte dies mit dem Feuerwerk» (pag. 195 Z. 43 ff.). Sonst habe sie mit niemandem ein Problem, weder in G.________ noch in J.________. Wenn sie ein Problem habe, dann sei es meistens nur mit ihrem Ex-Mann (pag. 196 Z. 94 f., pag. 204 Z. 69). Weiter präzisierte sie, das Loch könne man von innen nicht sehen, es sei zugeklebt und mit weisser Farbe übermalt. Es könne nur jemand wissen, der beim Aufbau des Geschäfts mitgeholfen habe (pag. 198 Z. 202 ff.). Sie ging sogar noch weiter und gab an, niemand ausser ihr Ex-Mann habe von diesem Loch gewusst (pag. 208 11 Z. 208 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesen Aussagen (pag. 861 Z. 37 ff., pag. 862 Z. 10 ff., pag. 863 Z. 21 ff.). Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Privatklägerin 1 konstante, widerspruchsfreie Aussagen machte. Sie scheint keinen Groll gegen den Beschuldigten zu hegen, stellt keine überhöhten Forderungen und es sind insgesamt keine Gründe für eine mögliche fal- sche Anschuldigung zu erkennen. Vielmehr schien die Privatklägerin 1 stets um prä- zise Angaben bemüht. Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Zunächst kann aufgrund dieser insoweit übereinstimmenden Angaben sodann fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest als eine von sehr wenigen Per- sonen vom Loch in der Rückwand wusste, durch welches die Raketen geworfen wur- den (siehe Fotos pag. 100 und pag. 106). Der Verteidigung ist zwar insoweit zuzu- stimmen, als dass das Loch von aussen – und damit grundsätzlich auch für Dritte – sichtbar war. Allerdings ist hierbei relativierend festzuhalten, dass sich das Loch nicht etwa auf der von der Promenade aus sichtbaren Vorderseite des Gebäudes befand – und sich damit für die breite Öffentlichkeit auf Anhieb omnipräsent zeigte – sondern zusammen mit zwei weiteren Lüftungsöffnungen in der Gebäuderückseite und dabei in einer Ecke hinter dem Vorbau war. Aufgrund der dort vorhandenen verklebten Fenster war zudem nicht zu erahnen, wie sich die baulichen Gegebenheiten im In- nern des Gebäudes präsentierten bzw. ob und welches Lüftungsloch schliesslich in die Räumlichkeiten der Privatklägerin 1 führten, was ein gewisses Insiderwissen bei der Täterschaft voraussetzte. Wie von der Privatklägerin 1 angegeben, kam es sodann bereits zwischen dem 2. März und dem 18. Mai 2021 zu diversen Sachbeschädigungen bei ihrem Massa- gesalon. So wurden wiederholt Scheiben eingeschlagen und Pflanzentöpfe umge- stossen (Anzeigerapporte pag. 20 ff.). Die Privatklägerin 1 zog diesbezüglich zwar ihre Strafanträge zurück, weshalb das Verfahren am 4. September 2023 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (pag. 505 ff.). Mit der Vorinstanz dürfen die diesbezüglich erhobenen Beweismittel und auch der Umstand allein, dass es zu die- sen Sachbeschädigungen kam, vorliegend jedoch als Indizien berücksichtigt werden (vgl. pag. 720 f.). In diesem Zusammenhang ist relevant, dass der Beschuldigte am 23. Februar 2021 mit seinem Sohn eine Unterhaltung per WhatsApp führte, wonach eine Stimme in der Nacht ihm gesagt habe, die Pflanzen vor dem Studio zu beschä- digen, dass es wie schlechtes Karma aussehen solle und dass für das, was seine Ex-Frau ihm angetan habe, zuerst einmal die Pflanzen dran glauben müssten. Nach der tatsächlich erfolgten Beschädigung am 2. März 2021 schickte der Beschuldigte seinem Sohn Fotos der zerstörten Pflanzen, worauf dieser mit «ah ja», einem Bi- zeps- und einem Feuer-Emoji antwortete (pag. 14, pag. 412). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Umstände vermochten weder der Beschuldigte (pag. 143 Z. 138 ff., pag. 168 f. Z. 53 ff.) noch K.________ (pag. 225 Z. 206 ff., pag. 234 Z. 41) abzu- geben. Auffallend ist zudem, dass K.________ offenbar versuchte, seinem Vater ein Alibi zu geben, indem er angab, in der besagten Zeit bei ihm gewesen zu sein (pag. 225 Z. 227 f.), obwohl der Beschuldigte selber aussagte, er sei alleine zuhause gewesen (pag. 132 f. Z. 230 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten liefert weitere Indizien: Am 25. Februar 2021 – und damit vor der ersten Sachbeschädigung beim Massagestu- 12 dio – suchte der Beschuldigte nach «überwachung I.________(Platz) G.________» (pag. 14) und unterhielt sich auch mit seinem Sohn per WhatsApp über eine mögli- che Überwachung des Platzes (pag. 393 f.). Seine Angaben hierzu fielen wider- sprüchlich aus: So will es ihm bei seiner Google-Suche einerseits um die Verkehrs- überwachung gegangen sein, andererseits habe er seiner Frau wegen der Sachbe- schädigungen helfen wollen (pag. 143 Z. 109 ff.). Letzteres ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Sachbeschädigungen ja erst nachher begannen. Eine dritte Ver- sion – welche er auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals wie- derholte – lautet schliesslich dahingehend, dass er etwas über den Mann (der ver- mutlich mit seiner Frau eine Affäre gehabt habe) habe herausfinden wollen (pag. 144 Z. 173 f., pag. 871 Z. 32 ff.). All diese Erklärungsversuche sind wenig überzeugend und aufgrund ihrer Widersprüche nicht glaubhaft. In Tat und Wahrheit dürfte es dem Beschuldigten einzig darum gegangen sein, bei seinen Taten nicht gefilmt zu wer- den. Weiter googelte der Beschuldigte am 7. Mai 2021, das heisst 1-2 Tage vor dem Tat- zeitpunkt, nach Möglichkeiten, in J.________ oder L.________ Feuerwerk zu kaufen (pag. 14, pag. 402 f.). Bei der Polizei gab er dazu wiederum wenig überzeugend an, er habe das Feuerwerk gekauft, für zuhause, um es abzulassen. Einen Anlass dafür habe es nicht gegeben, «einfach so aus spass», das gebe es bei «uns unten ab und zu» (pag. 146 Z. 270 ff.). Abgesehen davon, dass unwahrscheinlich ist, dass jemand im Mai ohne besonderen Anlass Feuerwerk zündet und der Beschuldigte gemäss seinen neusten Aussagen angeblich seit seiner Kindheit nichts mehr mit Feuerwerk zu tun gehabt haben will, weisen seine Aussagen weitere Inkonsistenzen auf. Vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte nämlich zunächst, Feuerwerk gekauft zu ha- ben (pag. 669 Z. 3), um sogleich anzugeben, er habe Thunder gekauft (pag. 669 Z. 12). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Juni 2021 konnte jedoch kein Feu- erwerk gefunden werden (pag. 247 ff.). Damit konfrontiert, reagierte der Beschuldigte wiederum mit unstimmigen Antworten. So will er das gekaufte Feuerwerk «so zwei Monate später» nach dem Kauf gezündet haben (pag. 173 Z. 279), was aber nach der Hausdurchsuchung gewesen wäre. Später gab er ausweichend an, er habe die Thunder nicht zuhause gehabt, es könne sein, dass er diese schon zusammen mit seinem Sohn losgelassen habe; er wisse nicht mehr genau, wann oder wie das mit dem Feuerwerk gewesen sei (pag. 669 Z. 23 ff.). Nebst dem hatte sich der Beschuldigte ebenfalls am 7. Mai 2021 mehrere Wetter- vorhersagen für G.________ angesehen (pag. 14, pag. 406). Darauf angesprochen, meinte er «keine Ahnung» (pag. 146 Z. 264) bzw. das sei Zufall (pag. 174 Z. 307). Eine nachvollziehbare Erklärung für sein Interesse am Wetter in G.________ kurz vor dem Tatzeitpunkt vermochte der in E.________ wohnhafte Beschuldigte somit nicht abzugeben. Dabei ist der Verteidigung zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Detonation von Feuerwerk im Innern eines Gebäudes grundsätzlich wetterunab- hängig ist. Dies gilt aber nur, wenn auch deren Umsetzung im gleichen Rahmen, das heisst im Gebäudeinnern, erfolgt, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Entspre- chend dürfte das Wetter eben doch eine Rolle gespielt haben – allenfalls auch, um das Personenaufkommen in der näheren Umgebung abzuschätzen. 13 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 im Frühling 2021, kurz vor den Vorfällen, getrennt hatten und der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben sehr unter der Trennung gelitten hat, was auch im Berufungsverfahren deutlich zum Ausdruck kam (pag. 141 Z. 22 ff., pag. 169 f. Z. 84 ff., pag. 665 Z. 16 ff., pag. 866 Z. 8 ff., pag. 870 Z. 28 ff.). Am 5. Februar 2021 ist die Privatklägerin 1 gemäss seinen Aussagen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (pag. 131 Z. 195). Er verdächtigte die Privatklägerin 1 auch, einen neuen Liebhaber zu haben, weshalb er verschiedene Personen aus seinem Umfeld damit beauftragt hatte, sie zu observieren. Gemäss seinen Angaben sei es ihm darum gegangen, die beiden zusammen zu sehen, um einen Schlussstrich ziehen zu können (pag. 142 Z. 75 ff., pag. 669 Z. 41 ff.). Er wies seinen Sohn darüber hinaus auch an, an dem «Arsch- loch» dranzubleiben, was er mit «nur Spass» abzutun versuchte (pag. 142 Z. 82). Es scheint aber offensichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund der Trennung ge- kränkt und verletzt war und Mühe hatte, diese zu verarbeiten. Darin kann durchaus ein Motiv für seine Taten ausgemacht werden. Dass er der Privatklägerin 1 geholfen hat, das ganze Studio überhaupt erst aufzubauen (pag. 197 Z. 124 f., pag. 667 Z. 40, pag. 217 Z. 11 f.), steht dem nicht entgegen. Es ist durchaus denkbar, dass der Be- schuldigte in seiner Wut auch die eigene Arbeit wieder kaputtmachen wollte, um der Privatklägerin 1 zu schaden. Im gleichen Zeitraum, das heisst nachdem die Privatklägerin 1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und diverse Pflanzen beschädigt wurden, erhielt sie zu- dem vor, während und nach der Explosion im Massagesalon insgesamt sechs Droh- briefe. Der Beschuldigte sagte aus, er könne zu den Drohbriefen nichts sagen (pag. 134 Z. 311) und verdächtigte wiederum die Konkurrenz der Privatklägerin 1, da diese neidisch sein könnte auf ihr gut laufendes Geschäft (pag. 139 Z. 457 f., pag. 173 Z. 258 ff.). Er könne zudem kein Thailändisch und mit Computern oder dem Internet kenne er sich nicht aus (pag. 134 Z. 315 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, der Text der Briefe sei sehr wahrscheinlich mit- tels Google-Übersetzer übersetzt worden. Sie vermute, dass es ihr Ex-Mann oder sein Sohn gewesen seien. Auch die Bilder, welche auf den Briefen waren, kenne der Sohn (pag. 198 Z. 163 ff.). Die Leute aus den anderen Studios kenne sie nicht und sie habe keinerlei Probleme mit ihnen (pag. 205 Z. 95 f.). Da der erste Brief per Post zugestellt worden sei, habe sie gedacht, das könne nicht sein, dass es Leute aus der Umgebung gewesen seien (pag. 207 Z. 168 f.). Den letzten Brief habe sie in ihrer privaten Wohnung erhalten, nicht im Geschäft. Niemand habe gewusst, dass sie dort wohne, ausser ihr Ehemann (pag. 207 Z. 185). Irgendwo auf den Scheidungspapie- ren sei ihre Adresse gestanden, vermutlich habe er diese von dort (pag. 196 Z. 100 f.). Es kann vorab festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 hier sachlich begrün- dete Vermutungen äusserte, ohne wiederum den Beschuldigten übermässig zu be- lasten oder schlecht zu machen. Ihren Aussagen kommt daher einiges Gewicht zu, zumal diese von weiteren Indizien gestützt werden: Gemäss Auswertung seines Mobiltelefons beauftragte der Beschuldigte seinen Sohn am Tag vor der Zustellung des ersten Briefes, am 22. April 2024, «etwas für die Post» parat zu machen. Auf Nachfrage seines Sohnes, was für ein Spruch er schrei- 14 ben solle, antwortete er «kurz, heftig» (pag. 14, 398 f.). Auf Vorhalt wollte der Be- schuldigte nicht mehr wissen, was er damit gemeint habe (pag. 145 Z. 225 ff.). Es sei aber sicher nicht um den Laden oder die Privatklägerin 1 gegangen (pag. 172 f. Z. 242 ff.). Seine weiteren Angaben, er habe viel mit seinem Sohn zu tun, weil dieser von der Gemeinde betreut werde, er wisse nicht, ob es wegen dem gewesen sei (pag. 146 Z. 254 ff.), bleiben ausweichend und lassen sich auch schlecht mit der WhatsApp-Konversation vereinbaren. Auch K.________ konnte nicht überzeugend erklären, weshalb ein Brief an das Sozialamt «kurz, heftig» sein sollte (pag. 225 Z. 240 ff.) und wollte sich bei der zweiten Befragung gar nicht mehr an diesen Chat erinnern (pag. 237 Z. 138). Aufschlussreich ist sodann eine weitere Unterhaltung, bei der K.________ am Mon- tag, 17. Mai 2021, schrieb, der Beschuldigte könne es heute Abend machen, weil heute komme ja die Post. Der Beschuldigte antwortete darauf, dass er denke, wegen der A-Post sei der Brief bereits am Samstag gekommen. Die Privatklägerin 1 sei am Samstag auch schlecht gelaunt gewesen, weshalb er denke, dass sie den Brief be- reits erhalten habe (pag. 14 und pag. 401 f.). Dazu passt, dass die Privatklägerin 1 am 14./15. Mai 2021 den fünften Drohbrief erhalten hat (wobei ihr dieser zwar direkt an ihre Privatadresse überbracht wurde, pag. 113, was der Sohn aber offenbar nicht gewusst hat und der Beschuldigte wohl auch nicht offenlegen wollte). Der Beschul- digte gab zu, die Adresse der Privatklägerin 1 aufgrund der Scheidungsunterlagen gekannt zu haben (pag. 132 Z. 221, pag. 147 Z. 320). Auf die WhatsApp-Nachricht seines Sohnes angesprochen sagte der Beschuldigte, er sei sprachlos, und bekräf- tigte wiederholt, nicht zu wissen, was dieser damit gemeint habe (pag. 148 Z. 360 ff.). Dass die Privatklägerin 1 am Samstag ausgeflippt sei bzw. Drohbriefe erhalten habe, wisse er nur von seiner Tochter (pag. 148 Z. 368 f., pag. 176 Z. 368). Sein angebli- ches Nichtwissen scheint angesichts der Gesamtumstände wiederum nicht glaub- haft. Zu erwähnen ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Juni 2021 beim Beschuldigten eine Packung Briefumschläge «Papeterie» sichergestellt wur- den (pag. 250). Hierbei handelt es sich um dieselbe Art von Umschlägen, wie bei den Drohbriefen verwendet wurden. Auch die auf der Innenseite aufgedruckten Nummern stimmen laut Polizeirapport überein (pag. 14). Darüber hinaus konnten am Domizil des Beschuldigten die gleichen Briefmarken festgestellt werden wie auf den Drohbriefen (pag. 14). Zwar sind gemäss Auskunft der Herstellerin mehrere hundert- tausend Umschläge mit derselben Nummer im Umlauf (pag. 13) und Gleiches dürfte für die Briefmarken gelten. Nichtsdestotrotz sind die Übereinstimmungen ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Er gab dazu an, er brauche die Briefum- schläge für den Herrn, der ihm helfe, die Schulden abzubauen. Er müsse diesem manchmal Sachen zukommen lassen (pag. 134 Z. 325 f.). Dies klingt an sich plau- sibel. Darüber hinaus erkundigte sich der Beschuldigte aber am 9. März 2021 bei seinem Sohn nach Kuverts und beauftragte ihn damit, einen Freund zu fragen, wie das gehe mit dem Drucken verschiedener Adressen. Er sprach zudem davon, dass man halt sonst Fensterkuverts nehmen und ein Deckblatt zum Flyer legen müsse (pag. 264, pag. 396). Er erklärte dies damit, dass es um seine Schuldenberatung gegangen sei, dass er für die Gläubiger selber die Sachen machen könne (pag. 172 Z. 214 ff.). Warum er jedoch einen solchen Aufwand betrieb und die Schreiben an 15 die Gläubiger nicht einfach von Hand adressierte, scheint nicht nachvollziehbar. Ins- besondere mit Blick auf die zeitlichen Umstände und die Tatsache, dass die Droh- briefe allesamt über bedruckte Adressetiketten verfügten, ist vielmehr anzunehmen, dass es bei der besagten Unterhaltung um die Drohbriefe ging. Abschliessend ist zu konstatieren, dass der gekränkte Beschuldigte nach dem Ende der Beziehung mit der Privatklägerin 1 auch über ein Motiv verfügte, sie mittels Drohbriefe zu drangsalieren. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dazu kommt, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nach Erhalt der letzten beiden Briefe kontaktierte und ihm mitteilte, dass sie deswegen bei der Polizei ge- wesen sei. Nach diesem Telefonat und seit der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten kam es zu keinen weiteren Vorfällen mehr (pag. 15, pag. 136 Z. 421 ff., pag. 655 Z. 37 ff.). Dies deutet zusätzlich auf die Täterschaft des Beschul- digten hin. Hinweise für eine Dritttäterschaft fehlen sodann komplett. Insbesondere für die von ihm geäusserte These, dass die Täterschaft aus dem Kreise konkurren- zierender (thailändischer) Massagesalons stammen könnte (pag. 133 Z. 274 f., pag. 144 Z. 177 ff., pag. 168 Z. 81 f.), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als die Drohbriefe nach den glaubhaften Aussagen der aus Thailand stam- menden Privatklägerin 1 in schlechtem Thailändisch verfasst sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sachlichen und letztlich zurückhalten- den Angaben der Privatklägerin 1, die Auswertung seines Mobiltelefons und das mögliche Motiv den Beschuldigten gesamthaft betrachtet stark belasten. Seine Aus- sagen fielen demgegenüber widersprüchlich, ausweichend und nicht selten unlo- gisch aus. Die vorhandenen Indizien und das sich daraus ergebende Gesamtbild bzw. die Chronologie der Ereignisse vom Beziehungsende über die Sachbeschädi- gungen, die Drohbriefe und die Detonation bis hin zum plötzlichen Ausbleiben wei- terer Vorfälle mit Einleitung der Ermittlungen lassen somit einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte der Urheber der sechs Briefe war sowie die beiden Feuer- werkskörper in den Massagesalon der Privatklägerin 1 warf und dort zur Detonation brachte. 2.4.2 Entstandene Schäden und (mögliche) Auswirkungen der Detonation Die entstandenen Schäden – mehrere Einschläge und Russpartikel an den Wänden und der Decke, diverse Brand- und Russspuren auf dem Boden und der Massage- liege, angebrannte Textilien sowie Beschädigung einer Kommode sowie des Ste- ckers eines Wachsgeräts – sind grundsätzlich nicht bestritten und darüber hinaus im Berichtsrapport beschrieben und teils mit Fotos belegt (pag. 65 und pag. 104 ff.). Die Privatklägerin 1 gab dazu an, sie habe Farbe gekauft, die Wände neu gestrichen und den Boden poliert (pag. 209 Z. 242 f., pag. 660 Z. 36 ff.). Sie habe dafür etwa 40 Stunden Arbeit aufwenden müssen und mache hierfür inkl. Material CHF 1'000.00 geltend (pag. 582, pag. 661 f. Z. 35 ff.). Die Massageliege sei zerkratzt gewesen, aber nicht derart kaputt, dass man sie nicht mehr brauchen könnte. Dagegen habe sie für ca. CHF 1'200.00 eine neue Wachsmaschine und für ca. CHF 99.00 bis 120.00 eine neue Kommode kaufen müssen (pag. 209 Z. 236 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte sie, die Wachsmaschine nicht ersetzt zu haben, da sie diese nicht mehr ge- braucht habe, neu habe das Gerät CHF 900.00-1'000.00 gekostet (pag. 656 Z. 17 ff.). Zudem habe sie (nebst der Kommode) das Kissen eines Stuhls ersetzen 16 müssen (pag. 661 Z. 22). Auch wenn die Privatklägerin 1 für die genannten Positio- nen keine Belege mehr einreichen konnte, scheint der geltend gemachte Schaden von CHF 1'000.00 (pag. 582) sicher nicht zu hoch und ist damit erstellt. Angesichts der verursachten Schäden, der ortsüblichen Stundenansätze für Reparatur- und Re- novationsarbeiten sowie der ursprünglich noch zusätzlich geltend gemachten – dann aber aufgrund der Zahlung durch die Versicherung zurückgezogenen – Schadener- satzforderung von rund CHF 2'500.00 für die Instandstellungsarbeiten durch die Firma M.________ AG ist aber vielmehr von einem verursachten Gesamtschaden im hohen vierstelligen Betrag auszugehen. Die von den Feuerwerkskörpern (bzw. von mindestens einem der beiden) zusätzlich ausgehende potenzielle Gefahr für Personen und Sachen stellt der Beschuldigte ebenfalls nicht in Abrede: Das Massagestudio befindet sich im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes mit fester Bauweise. Im Obergeschoss befindet sich eine spanische Bar. Das Studio verfügt über einen Eingangsbereich mit Rezeption, zwei durch einen Vorhang abgetrennte Behandlungszimmer und eine Toilette/Wasch- küche, die auch als Lagerraum verwendet wird (pag. 64 f., pag. 98 ff., pag. 656 Z. 15 ff.). Bei der Untersuchung des Behandlungszimmers, wo die Raketen detoniert sind, fand die Polizei auf dem Fussboden Leitstäbe von Raketen, mehrere Plastik- kappen, Hülsen und diverse Kartonfragmente (pag. 65, pag. 107 ff.). Ausserdem hin- terliessen die Raketen, die offenbar mehrfach von den Wänden abgeprallt sind, di- verse Spuren auf dem Fussboden, die bereits eindrücklich von deren Schädigungs- potential zeugen (pag. 109.2 und 110). Mindestens einer der verwendeten Feuer- werkskörper gehört dem Typ «Twilight» (Kategorie F3) an. Hierbei handelt es sich um energiereiche pyrotechnische Gegenstände mit grossem Explosionsdruck und starkem Knalleffekt (pag. 65 f.), die für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind (pag. 72, pag. 599). Wird eine solche Rakete in einem Raum zur Umsetzung gebracht, kommt es laut BEX unweigerlich zu Sachschaden. Weitere Sachschäden durch Druckwellen hätten entstehen können, wenn die Rakete den Raum verlassen und im Bereich der Rezeption detoniert wäre. Diesfalls hätten ein Bersten des Schaufensters und weitere Sachschäden nicht ausgeschlossen wer- den können. Auch hätten diesfalls zufällig vorbeigehende Personen verletzt werden können. Aufgrund des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes von 35 Metern hatte das heisse Schleudergut der Rakete zudem das Potential, einen Glimmbrand auszulösen, der sich schlussendlich zu einem offenen Feuer hätte entwickeln kön- nen. Konkret hätte sich ein solcher Brand in einem Kissen des Massagetisches ent- wickeln und auf den hölzernen Tisch und von dort auf den Vorhang übergreifen kön- nen. Die weitere Entwicklung des Feuers ist gemäss BEX schwer einzuschätzen, eine Ausdehnung auf weitere Räumlichkeiten des Salons und schlussendlich auf das ganze Gebäude kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hätten je nach Distanz allfällig anwesender Personen die Schallwellen der Detonation zu Gehörschäden führen können. Schliesslich wäre bei einem Brandfall eine Personen- gefährdung durch Rauchgase nicht gänzlich auszuschliessen gewesen (pag. 600 ff.). Die dargelegte Gefahr von Personenschäden wird einzig dadurch re- lativiert, dass zum Tatzeitpunkt nachweislich keine Personen im Massagestudio wa- ren. Mit der Vorinstanz ist zudem am wahrscheinlichsten und anzunehmen, dass die Tat spätnachts oder frühmorgens begangen wurde, als die Gartenwirtschaft auf dem 17 I.________(Platz) bereits geschlossen war und sich nicht mehr viele Leute auf dem Platz aufhielten (vgl. pag. 725). Dafür spricht insbesondere, dass offenbar keine Mel- dungen bei der Polizei eingingen, wonach jemand die Explosion unmittelbar bemerkt hätte. Ob in anderen Teilen der Gebäudereihe Personen anwesend waren, blieb un- gewiss. Bis zur effektiven Entwicklung zu einem grösseren Brand hätte es zwar wohl noch einige weitere Schritte gebraucht. Eine Verkettung von solch unglücklichen Umständen liegt aber durchaus im Rahmen des Möglichen. Insgesamt ist damit eine Gefährdung für Personen und Sachen – dies allein schon aufgrund der vorhandenen Materialien (Stoff und Holz [pag. 104, pag. 109.1]) und der damit einhergehenden Brandgefahr – nicht in Zweifel zu ziehen, wobei die Gefahr für einen vollständigen Hausbrand unklar bleibt. Auf Frage, was passieren könne, wenn eine derartige Rakete im Inneren eines Ge- bäudes explodiert, meinte der Beschuldigte, er nehme an, dass es einen Wohnungs- oder Hausbrand geben könne (pag. 667 Z. 36). Bei einer Explosion könne viel pas- sieren oder kaputtgehen (pag. 668 Z. 46). Damit ist erstellt, dass ihm die geschaffene Gefahr durchaus bewusst war. 2.4.3 Angst und Schrecken Es stellt sich die Frage nach dem Taterfolg der Drohungen. Die Privatklägerin 1 er- klärte bei der Staatsanwaltschaft, beim ersten Brief habe es ihr nicht so viel ausge- macht. Beim zweiten habe sie gedacht, es sei komisch und sie sei zur Polizei ge- gangen. Auf Frage, ob sie die Briefe ernst genommen habe, sagte sie, es sei nur ein Drohbrief gewesen. Es sei noch nichts passiert. Daher sei es nicht so schlimm ge- wesen. Dann seien aber mehrere Briefe geschickt worden und sie habe sich unsicher gefühlt. Sie habe Angst gehabt, dass sie jemand verfolge (pag. 207 Z. 180 ff.). Sie habe die Briefe fast ernst genommen. Aber es habe noch keine Ereignisse gegeben, wie sie auf dem Brief gestanden seien. Deshalb habe sie es noch nicht so ernst genommen (pag. 210 Z. 285 f.). Vor der Vorinstanz deponierte die Privatklägerin 1 ähnlich, am Anfang habe sie erstaunt, wer überhaupt den Brief geschickt habe. Dann seien immer mehr mehr mehr gekommen. Da habe sie gedacht, dass es nicht normal sei. Sie sei erschrocken, weil sie mit niemandem Probleme gehabt habe, ausser mit ihrem Ex-Mann (pag. 654 Z. 41 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Privatklägerin 1 bei ihren bisherigen Aussagen (pag. 861 ff.). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 steht fest, dass sie nach Erhalt der Briefe merklich beunruhigt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt war. Ihre Angst scheint mit Blick auf die in den Briefen verfassten Texte und abgebildeten Bilder (Satan, Ungeheuer, Fratzen, halber Körper, satanistische Symbole) ohne Wei- teres nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als sich parallel dazu noch die Sachbe- schädigungen und die Attacke mit den Raketen – dies alles innerhalb von lediglich drei Wochen – ereigneten, weshalb die einzelnen Briefe auch nicht gesondert, son- dern in der Gesamtschau sowie zusammen mit den weiteren Ereignissen zu sehen sind und daher – auch unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin 1 eher zurück- haltend aussagte – als erstellt erachtet werden kann, dass die Privatklägerin 1 auf- grund der konsequenten Handlungsweise des Beschuldigten und der damit einher- gehenden zunehmenden Intensität des drohenden Charakters dieser Vorfälle in Angst und Schrecken versetzt wurde. 18 2.5 Fazit Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. und Ziff. I.2. der Anklageschrift ist somit erstellt. 3. Vorwurf der Pornografie (Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 29 Fotos, die tatsächliche sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen zum Inhalt haben) 3.1 Anklage und Gegenstand des Berufungsverfahrens Angefochten und demnach zu prüfen ist hinsichtlich der Pornografie einzig noch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 in der Badewanne seiner Wohnung in E.________ mindestens 29 Fotos von der damals ca. 9-jährigen, unbekleideten Privatklägerin 2 in aufreizenden Posen an- gefertigt haben soll. Die Fotos habe er anschliessend der Privatklägerin 2 gezeigt, selber angeschaut und später wieder gelöscht. Die Fotos hätten sich zum Zeitpunkt der Auswertung seines Mobiltelefons jedoch noch als Vorschaubilder im «cache» befunden (Teil von Ziff. I.3.1. der Anklage). Der Beschuldigte hat laut Berufungserklärung die Schuldsprüche bezüglich der Fo- tos Nr. 1, 3, 4, 27 und 28 anerkannt (pag. 790, pag. 875). Eigentlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach einzig noch die 24 übrigen Fotos, wobei der Beschuldigte nicht bestreitet, die Fotos erstellt und angeschaut zu haben (vgl. pag. 733). Streitig ist dabei der kinderpornografische Charakter dieser Aufnahmen. 3.2 24 Fotos der Privatklägerin 2 Die umstrittenen Bilder zeigen die nackte Privatklägerin 2, die in Thailand wohnhafte Tochter der Privatklägerin 1, teils liegend, teils stehend in der Badewanne. Dabei ist sie am tanzen und posieren. Die Aufnahmen fokussieren nicht auf ihr Geschlechts- teil, der Schambereich ist aber auf sämtlichen Bildern klar sichtbar (pag. 279 ff.). Der Beschuldige sagte zur Entstehung der Bilder aus, die Privatklägerin 2 sei 2-3 Wochen aus Thailand bei ihnen in den Ferien gewesen. Sie habe in der Badewanne baden wollen, weil sie die Badewanne von Thailand nicht gekannt habe. Sie habe herumgeplantscht und eine Zahnbürste genommen und so getan, als würde sie sin- gen bzw. Karaoke machen, wie mit einem Mikrofon. Er habe sie gefilmt, weil sie in der Badewanne gesungen und viel Freude gehabt habe. Seine Frau sei am arbeiten gewesen (pag. 155 f. Z. 59 ff., pag. 159 Z. 217 ff., pag. 176 Z. 387 ff.). Er habe der Privatklägerin 2 nicht gesagt, was für Positionen sie einnehmen solle, sie habe ein- fach Karaoke gemacht (pag. 178 Z. 441 f., pag. 179 Z. 487 f., pag. 869 Z. 13 f.). Laut Angaben der Privatklägerin 1 habe die Privatklägerin 2 ihr (nur) erzählt, dass sie in der Badewanne gespielt und der Beschuldigte sie fotografiert habe (pag. 211 Z. 341, pag. 662 Z. 21, pag. 862 Z. 33 ff.). Die Angaben des Beschuldigten sind nur bedingt glaubhaft. So scheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 2 freiwillig und aus Spass eine Art «Karaoke- Show» nachgespielt hat. Dennoch erwecken einzelne der Bilder deutlich den An- schein, dass von aussen in das Geschehen eingegriffen und sie zur Einnahme be- stimmter Posen animiert wurde. Dies namentlich deshalb, weil die Privatklägerin 2 19 auf vielen Bildern nach der Kamera ausgerichtet ist bzw. «für die Kamera» posiert und teilweise die Fotoperspektive sowie die hergerichtete Umgebung (weggezoge- ner oder entfernter Duschvorgang) vielmehr an eine inszenierte Szene als an Spon- tanaufnahmen erinnern. Fest steht zudem, dass der Beschuldigte praktisch die ge- samte «Show» der Privatklägerin 2 in der Badewanne, zu der auch sexuell aufrei- zende Posten gehörten, dokumentierte. Die Fotos scheinen wie Standbilder eines laufenden Films. Mit der Vorinstanz sind die entstandenen Bilder daher als zusam- menhängende Serie zu betrachten. Ob deshalb sämtliche Bilder als pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu qualifizieren sind, wird im rechtlichen Teil erörtert. Der Beschuldigte betonte sodann wiederholt, die Fotos wieder gelöscht zu haben (pag. 158 Z. 200 und Z. 205, pag. 159 Z. 229, pag. 176 Z. 389). Er gestand aber auch ein, es sei «ein riesen Fehler» gewesen (pag. 176 Z. 389), «einfach Dummheit» (pag. 177 Z. 398, pag. 869 Z. 1 ff., pag. 871 Z. 7 ff.), er wolle es nicht schönreden (pag. 158 Z. 206). Kurz nachdem er das gemacht habe, habe er gedacht, «was machst du da für einen Scheiss» (pag. 671 Z. 33). Angesichts dessen und der Tat- sache, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen auch danach im Besitz von an- derem kinderpornografischem Bild- und Videomaterial war, ist mit der Vorinstanz (pag. 733) davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte sehr wohl der Bedeutung dieser Bilder und dem Umstand, dass das Erstellen einer solchen Serie von Fotos nicht in Ordnung ist, bewusst war. Der Vorwurf gemäss Ziff. I.3.1. der Anklageschrift ist somit – soweit er noch angefochten und damit Gegenstand des Berufungsverfah- rens war – erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht 1.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit je- nem des Sprengstoffgesetzes. Danach gelten als Sprengstoffe «einheitliche chemi- sche Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, me- chanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind» (Art. 5 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Sprengstoffe [SprstG; SR 941.41]). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, gelten hingegen als pyrotechnische Gegenstände und fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. Art. 7 Bst. b SprstG). Pyrotechnische Gegenstände sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizie- ren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken 20 oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGer 6B_1248/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen; PK StGB-TRECHSEL/CONINX, N 2 zu Art. 224 StGB). Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt. Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht voraus- gesetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt; vielmehr genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefähr- dungserfolg eintritt (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2, BGer 6B_1248/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; je mit Hinweisen). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen.). Hierbei folgt das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung der sog. Repräsentationstheorie. Nach dieser genügt die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache für die Annahme einer Gemeingefahr nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen De- likts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allge- meinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der be- troffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Ge- fahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2.2 und E. 3). Als Kriterien kann hierbei berück- sichtigt werden, inwiefern der Tathergang kontrollierbar war bzw. die Expansion des Sprengstoffs gesteuert werden konnte und inwieweit eine Gefahr für andere Rechts- güter als das Zielobjekt bestand (BGer 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 4, nicht publ. in: BGE 148 IV 247, KNÖPFLI, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht [Art. 224 StGB], Gedanken zu BGE 148 IV 247, AJP 6/2023 S. 742 f.). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erfor- derlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3, BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; je mit Hinweisen; PK StGB-TRECHSEL/CONINX, N 6 zu Art. 224 StGB). Sodann setzt der subjektive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht vor- aus. In verbrecherischer Absicht handelt nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen. Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3, BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; je mit Hinweisen; PK StGB-TRECHSEL/CONINX, N 7 zu Art. 224 StGB). 21 1.2 Subsumption Das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2021 zwei Feuerwerkskörper, wovon mindestens einer dem Typ F3 (mittlere Gefahr) zuzuordnen ist, in den Massagesalon der Privatklägerin 1 warf und dort zur Umsetzung brachte. Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB gehandelt hat. Mit der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang nochmals auf den Berichtsrapport des BEX verwiesen werden. Dort wird festgehalten, dass die ver- wendete Feuerwerksrakete «Twilight» für die Verwendung im Freien zugelassen ist und ungehindert aufsteigen können muss. Über der Rakete dürfen sich keine Hin- dernisse befinden und es ist ein Mindestabstand zu Zuschauern, Gebäuden und brennbaren Materialien von 35 Metern einzuhalten. Bei der Umsetzung des Feuer- werkskörpers wird dessen Inhalt schlagartig freigesetzt und es können Temperatu- ren von über 1000°C entstehen (pag. 599 f.). Daraus erhellt, dass das vorschrifts- widrige Ablassen solcher Feuerwerkskörper innerhalb eines Gebäudes ohne Weite- res geeignet ist, grosse Zerstörung zu bewirken. Aufgrund der konkreten Art der Ver- wendung handelt es sich somit um Sprengstoff im Sinne von Art. 225 StGB (vgl. auch BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.3.3). Was den Gefährdungserfolg anbelangt, so hat der Beschuldigte die Raketen spät- nachts oder frühmorgens gezündet, als sich keine Personen mehr im Lokal oberhalb des Massagesalons oder auf dem I.________(Platz), mithin in der Gefahrenzone mehr aufhielten. Auch das Studio selber war erstelltermassen menschenleer, womit eine konkrete Gefährdung von Personen zu verneinen ist. Mit dem direkten Angriff auf das Massagestudio hat der Beschuldigte dagegen fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht. Darüber hinaus hatte die Detonation aufgrund des heissen Schleu- derguts das Potential, einen Glimmbrand auszulösen, der sich zu einem offenen Feuer hätte entwickeln können (pag. 600). Auch wenn das BEX zur Wahrscheinlich- keit einer Brandinitiierung und weiteren Sachschäden keine näheren Angaben ma- chen konnte (pag. 601), scheint es mit der Vorinstanz (pag. 741) nach der allgemei- nen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hinreichend wahr- scheinlich, dass ein nächtlicher Glimmbrand zu einem grösseren Schadenfeuer führt, welcher sich auf andere Gebäudeteile, namentlich das spanische Lokal im Obergeschoss, hätte ausdehnen können. So konnte der Beschuldigte den weiteren Verlauf des Geschehens im Gebäudeinnern nicht kontrollieren und er hat auch keine Massnahmen zur Verhinderung weiterführender Sachschäden ergriffen. Auch wenn der Angriff dem Massagesalon galt und aufgrund der räumlichen Verhältnisse be- stimmbar war, welche Rechtsgüter sonst noch getroffen werden könnten, blieb deren Auswahl zufällig im Sinne der Repräsentationstheorie. Die von Art. 224 StGB ver- langte Gemeingefahr ist somit zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat das Beweisergebnis ergeben, dass dem Beschuldigten die Gefahr eines Brandes und damit von weitergehenden Schäden an fremdem Ei- gentum sehr wohl bewusst war. Er handelte dennoch und liess die Raketen im Ge- bäudeinnern detonieren, womit der Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungserfolgs ge- geben ist. Der Beschuldigte hat den Sprengstoff gezielt eingesetzt, um Sachbeschä- digungen am Eigentum der Privatklägerin 1 zu begehen. Er handelte demnach in 22 verbrecherischer Absicht und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Damit ist der Beschuldige der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht schuldig zu erklären. 2. Sachbeschädigung 2.1 Theoretische Grundlagen Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache (PK StGB-TRECHSEL/CRA- MERI, N 1 zu Art. 144 StGB). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen. Eine Beschädigung ist immer gegeben, wenn in die Sub- stanz der Sache eingegriffen wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Auch Verunreinigungen, die sich nur schwer wegputzen lassen, fallen unter diesen Begriff (PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, N 4 zu Art. 144 StGB). Subjektiv verlangt der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB (BGer 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2). 2.2 Subsumption Die Privatklägerin 1 stellte am 9. Mai 2022 form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten (pag. 59). Dies bekräftigte sie bei der Staatsanwaltschaft inso- fern, als sie sagte, für die kleinen Sachen mache sie keinen Antrag, aber für die grosse Explosion schon (pag. 211 Z. 317). Indem der Beschuldigte im Innern des Massagesalons zwei Raketen detonieren liess, verursachte er Beschädigungen an den Wänden und der Decke, an einer Kom- mode und an einem Wachsgerät. Auch die Brandschäden an verschiedenen Kissen sowie die Russspuren auf dem Boden und an der Massageliege sind als Schäden im Sinne von Art. 144 StGB zu qualifizieren. Nicht erstellt ist dagegen, dass sich der entstandene Sachschaden auf mehr als CHF 10'000.00 beläuft, womit eine qualifi- zierte Sachbeschädigung ausscheidet (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.2; wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht auf eine solche erkannt werden könnte). Allerdings ist von einem Sachschaden im Umfang von einem höheren vier- stelligen Betrag auszugehen. Der objektive Tatbestand der einfachen Sachbeschä- digung ist erfüllt. Dem Beschuldigten war wie bereits ausgeführt durchaus bewusst, dass sein Vorge- hen Sachschäden verursachen kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Raketen gerade mit diesem Ziel in den Massagesalon warf. Er handelte somit direktvorsätzlich. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist er we- gen einfacher Sachbeschädigung schuldig zu erklären. 23 3. Konkurrenzen Bleibt es bei einer strafbaren Handlung nach Art. 224 StGB nicht bei der Gefährdung, sondern führt die Tathandlung zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes, ste- hen die Verletzungsdelikte in Idealkonkurrenz zu Art. 224 StGB. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung in der Verletzung aufgeht (BSK StGB-ROELLI, N 13 zu Art. 224 StGB). Vorliegend führte die Umsetzung von zwei Feuerwerkskörpern im Massagesalon der Privatklägerin 1 nicht nur zu einer Gefährdung fremder Rechtsgüter, sondern auch zu konkretem Sachschaden. Damit ist zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB von echter Kon- kurrenz auszugehen. 4. Drohung 4.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermas- sen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1, BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; je mit Hinweisen). 4.2 Subsumption Die Privatklägerin 1 hat am 9. Mai 2022 frist- und formgerecht Strafantrag gestellt und diesen seither auch nicht mehr zurückgezogen (vgl. pag. 211 Z. 319 ff. e con- trario). Der Beschuldigte liess der Privatklägerin 1 insgesamt sechs Drohbriefe zukommen, die ersten vier und der letzte an ihren Arbeits- den zweitletzten an ihren Wohnort. In den Briefen wurde ihr namentlich mitgeteilt, dass man sie im Auge habe und dass sie aus G.________ verschwinden bzw. ihr Geschäft schliessen solle. Nebst dem waren die Briefe mit satanistischen Motiven versehen und einmal auch mit der Zahl «666» bedruckt, die in gewissen Kreisen auch als «Zahl des Teufels» angesehen wird. Parallel dazu wurden wiederholt Pflanzen vor dem Massagegeschäft beschä- digt und Scheiben eingeschlagen. Einer der Briefe wurde zudem im Briefkasten des Salons deponiert, als dort die Raketen explodiert sind. Damit liegt in den Briefen durchaus die implizite Androhung eines künftigen Übels. Diese waren auch ohne Weiteres geeignet, einen durchschnittlich belastbaren Menschen zu verängstigen. Aufgrund der konsequenten und wiederkehrenden Handlungen des Beschuldigten (Sachbeschädigungen, Verschicken und Deponieren von Drohbriefen und Detona- 24 tion der Raketen) und der damit einhergehenden zunehmenden Intensität des dro- henden Charakters hatte die Privatklägerin 1 auch tatsächlich Angst, und fürchtete insbesondere, dass jemand sie verfolgen würde. Wer einer Person eine Reihe von Briefen im beschriebenen Sinn schickt, will dieser Person gezielt ein künftiges Ungemach in Aussicht stellen und sie offensichtlich einer bedrohlichen Situation aussetzen bzw. sie verängstigen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt nur den Schluss auf direkten Vorsatz zu. Auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe kann er sich wiederum nicht be- rufen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB schuldig gemacht. 5. Pornografie 5.1 Theoretische Grundlagen Art. 197 Abs. 5 StGB sieht in seiner am 1. Januar 2017 bis am 30. Juni 2024 gelten- den Fassung unter anderem Folgendes vor: Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, – das heisst pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnah- men, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführun- gen – die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, über- lässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Der Begriff der Pornografie im Sinne dieser Bestimmung setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexu- alität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3, BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können. In jedem Fall erfüllt derjenige den Tat- bestand, der das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt. Von vornherein als nicht pornografisch sind hingegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2, BGE 131 IV 64 E. 11.2; je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 5.2.3). 25 Die Tathandlung besteht unter anderem im Herstellen oder im Konsum der kinder- pornografischen Erzeugnisse. Herstellen bedeutet Anfertigen von pornografischen Werken. Hersteller ist namentlich, wer solche Produkte originär erzeugt, z.B. sexu- elle Szenen filmt oder fotografiert. Ein Herstellen liegt darüber hinaus aber auch vor, wenn von entsprechenden Vorlagen weitere, inhaltlich identische Stücke angefertigt werden, etwa durch blosses Vervielfältigen oder Kopieren bzw. Duplizieren (BGE 131 IV 16 E. 1.3 und 1.4). Von Konsum ist schliesslich dann zu sprechen, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie eine gewisse Intensität aufweist. Diese ist etwa dann nicht gegeben, wenn der Täter aus Versehen auf harte Pornografie stösst, diese aber sofort wieder «wegklickt» (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, N 52m zu Art. 197 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornogra- fisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der land- läufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laien- sphäre; BSK StGB-ISENRING/KESSLER, N 76 zu Art. 197 StGB). 5.2 Subsumption Der Beschuldigte hat die Fotos der damals rund 9-jährigen Privatklägerin 2 in der Badewanne selber aufgenommen und anschliessend auch angesehen. Diese Hand- lungen fallen grundsätzlich unter Art. 197 Abs. 5 StGB. Näher zu prüfen ist dagegen, ob die 24 Fotos, für die der Beschuldigte einen Frei- spruch beantragt, als pornografisch im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass diese isoliert betrachtet keinen über- mässigen Sexualbezug aufweisen. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass sie Teil einer Serie von 29 Bildern sind, bei denen fünf eindeutig auf das Geschlechtsteil der Privatklägerin 2 fokussiert sind. Davon abgesehen wirft sich die Privatklägerin 2 auch auf den umstrittenen Bildern teilweise für die Kamera in Pose. Es muss davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte dabei auf die Privatklägerin 2 eingewirkt und diese, wenn auch ohne Druck oder Zwang aufzusetzen, zum Einnehmen gewis- ser Positionen aufgefordert hat. Es handelt sich deshalb nicht um harmlose Aufnah- men eines nackten Kindes, wie es beispielsweise bei Ferienfotos vom Strand der Fall sein könnte. So ist der Vorinstanz insbesondere dahingehend zuzustimmen, als die ganze Serie von Bildern der tanzenden und posierenden nackten Privatklägerin 2 in der Gesamtheit betrachtet bei entsprechenden Vorlieben zweifelsohne geeignet ist, den Betrachter sexuell zu erregen. Damit weisen sämtliche 29 Bilder einen über- mässigen Sexualbezug auf und gelten damit als kinderpornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. Der Beschuldigte bezeichnete das Aufnehmen der besagten Bilder wiederholt als Dummheit bzw. als «Scheiss». Aus diesem Grund habe er sie auch gleich wieder gelöscht. Obwohl ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es um verbotene Pornografie ging, hat er die Aufnahmen erstellt und angeschaut. Damit hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist. 26 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Herstellung zum Konsum sowie des Konsums von insgesamt 29 kinderpornografi- schen Bildern zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 1. Theoretische Grundlagen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 755 ff.). 2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. lex mitior). Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, be- stimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände. Es ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Nor- men, die zur Zeit der Verübung der Taten galten (BGE 142 IV 401 E. 3.3 mit Hinweis). Das Herstellen zum eigenen Konsum sowie den Konsum der kinderpornografischen Bilder der Privatklägerin 2 hat der Beschuldigte irgendwann im September/Oktober 2017 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen (hinsichtlich Begehungszeitpunkt der übrigen Pornografie wird auf das erstinstanzliche Urteil, pag. 736 f., verwiesen). Nach altem Recht wurde der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Während zudem nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich war, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der kleineren Strafrahmen kommt der Beschuldigte nach neuem Recht somit in jedem Fall besser weg. Die gesamte Straf- zumessung ist entsprechend nach neuem Recht vorzunehmen. 3. Strafrahmen und Strafart Was die theoretischen Grundlagen zur Wahl der Strafart angeht, kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 756 f.). Die vorliegend schwerste Straftat, die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, ist zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. Der Strafrahmen beträgt mindestens ein bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 StGB). Für die übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikte (mehrfache Drohung, Sach- beschädigung, mehrfache Pornografie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sieht das Gesetz sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe als mögliche Sank- tion vor. Die Vorinstanz ist der Ansicht, eine Freiheitsstrafe scheine spezialpräventiv 27 nicht geboten (pag. 758). Die Kammer teilt diese Einschätzung – insbesondere mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten – und wäre daran ohnehin auf- grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Entsprechend ist für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtgeldstrafe auszufällen, wobei diese maximal 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 4. Freiheitsstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht 4.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schwere der Gefährdung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase mit der Umsetzung der Raketen im Massagesalon der Privatklägerin 1 vollendet begangen wurde, wobei zwar «bloss» Pyrotechnika verwendet wurde, dabei aber mindestens einer der Feuer- werksraketen der Gefahrenkategorie F3 (mittlere bis grosse Gefahr) zuzuordnen war. Zugunsten des Beschuldigten ist aber zu werten, dass er die Tat nachts zu einer Uhrzeit beging, als keine Personen gefährdet wurden. Allerdings war die verursachte konkrete Gefährdung von Eigentum erheblich, zumal sich ein Brand hätte entwickeln können, welcher sich auf weitere Gebäudeteile hätte ausdehnen können. Schliess- lich wurde diverses Mobiliar sowie die Wände und der Fussboden im Massagesalon beschädigt, wobei von einem Schadensbetrag im höheren vierstelligen Bereich aus- zugehen ist. Das Handeln des Beschuldigten führte aber nicht nur zu finanziellen Schäden, sondern machte auch Aufräum- und Reparaturarbeiten von gewissem Auf- wand nötig. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, fällt hinsichtlich der Verwerflichkeit des Han- delns die hinterhältige Begehung der Tat ins Gewicht, indem der Beschuldigte die beiden Raketen nachts durch ein nur ihm und der Privatklägerin 1 bekanntes sowie verstopftes Lüftungsloch in der Hinterwand in den Massagesalon warf. Diesem Vor- gehen ging eine nicht unerhebliche Planung voraus, indem der Beschuldigte sich bereits früher betreffend Überwachungskameras auf dem I.________(Platz) kundig gemacht hatte, sodann Feuerwerk speziell organisierte und schliesslich auch ab- klärte, ob das Wetter passend ist. Mit der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt, namentlich auch mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen, sehr leicht und ist die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Weil aber auch Taten mit einer geringeren Gefährdung denkbar sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Mindeststrafe, so dass eine Freiheitsstrafe von jedenfalls 18 Monaten als angemessen erscheint. 4.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich hinsichtlich der Gefährdung und wies eine direkte verbrecherische Absicht auf, in- dem er Sachen der Privatklägerin 1 beschädigten wollte, was allerdings tatbestands- immanent ist. Zudem handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven, so na- mentlich aus verletztem Stolz und Kränkung im Zusammenhang mit der vermuteten Affäre der Privatklägerin 1 und allenfalls auch aus der irrationalen Hoffnung heraus, 28 sie dadurch wieder zurückgewinnen zu können. Wohl ging es ihm auch darum, die Existenzgrundlage der Privatklägerin 1 anzugreifen und ihr das wegzunehmen, was er – aus seiner Sicht – mit ihr während der Beziehung aufgebaut hatte. Mit der Vor- instanz ist zudem festzuhalten, dass die Tat und damit die Gefährdung ohne Weite- res vermeidbar gewesen wäre. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere ge- rade noch neutral auf das Verschulden aus. 4.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist in N.________, in einem «Büezerkaff» wie er es nennt, aufge- wachsen. Seine Mutter war offenbar schon sehr früh schwanger geworden und er ist anschliessend bei seinen Grosseltern aufgewachsen, die ihn nebst ihren fünf Kin- dern bei sich aufgenommen haben. Nach dem Schulabschluss hat der Beschuldigte eine Malerlehre absolviert. Seither arbeitet er auf diesem Beruf (pag. 138 Z.524 ff., pag. 874). Der Beschuldigte ist inzwischen zweimal geschieden und hat aus erster Ehe zwei erwachsene Kinder. Gemäss jüngstem Leumundsbericht und seinen Aus- führungen anlässlich der Berufungsverhandlung ist er inzwischen wieder verheiratet. Sein Betreibungsregisterauszug weist Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 68'158.55 auf (pag. 845), wobei er diese Schulden mit Unterstützung eines Schuldenberaters Schritt für Schritt in monatlichen Raten zu tilgen versucht (pag. 666 Z. 14 ff., pag. 867 Z. 5 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 17. Juni 2025 (pag. 849) ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Damit wirken sich sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse insgesamt strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren gegenüber den Behörden grundsätzlich anständig und korrekt verhalten. Den Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht hat er jedoch bis im Berufungsverfahren bestritten. Dies ist zwar sein gutes Recht und darf entsprechend nicht zu seinen Un- gunsten berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind aber auch keine Reue oder Einsicht erkennbar, die zu seinen Gunsten gewertet werden könnten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist demnach neutral zu gewichten. Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche ohnehin nur bei aussergewöhn- lichen Umständen zu bejahen ist (BGer 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 und BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen), sind keine auszumachen. 4.4 Fazit Freiheitsstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen als leicht zu bezeich- nen. Nachdem sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirken, wäre für den Schuldspruch der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbre- cherischer Absicht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszuspre- chen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten. 29 5. Einsatzgeldstrafe für die Pornografie (Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von Kinderpornografie) 5.1 Objektive Tatschwere Zentrales Rechtsgut beim Verbot der Kinderpornografie ist gemäss Bundesgericht die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt, so das Bundesge- richt, der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeig- net sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeug- nisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Miss- brauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestim- mung von Art. 197 Abs. 5 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Dar- steller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Der Beschuldigte hat die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin 2 inso- weit gefährdet, als er die Situation (Kind badet in der Badewanne) ausgenutzt und insgesamt 29 kinderpornografische Bilder von ihr erstellt hat. Sein Verhalten geht damit deutlich über das von Art. 197 Abs. 5 StGB auch erfasste Konsumieren, Be- sitzen oder Beschaffen hinaus. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Aufnahmen nicht nur erstellt und selber angesehen, sondern der Privatklägerin 2 auch noch gezeigt hat. Hingegen ist nur ein kleiner Teil der Bilder effektiv auf das Geschlechtsteil fokussiert und sind auch keine weiteren Personen involviert bzw. wurden an der Privatklägerin 2 keine effektiven sexuellen Handlungen vorgenom- men. Gleichzeitig hat der Beschuldigte sowohl das Vertrauen seiner Stieftochter als auch seiner damaligen Ehefrau grob missbraucht, indem er die Bilder in dem Moment er- stellte, als seine Frau ihre Tochter in seiner Obhut liess. Sein Verhalten ist damit durchaus als verwerflich zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz liegt das objektive Tatverschulden im noch leichten Bereich und scheinen 90 Strafeinheiten angemessen. 5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und stellte dabei seine sexuellen Bedürfnisse und Interessen über jene der Tochter seiner Ehefrau an einer ungestör- ten sexuellen Entwicklung. Immerhin scheint ihm die Verwerflichkeit seines Tuns schnell bewusst geworden zu sein, da er die Fotos rasch wieder löschte. Die Tat wäre aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit weder strafschärfend- noch mindernd aus. 5.3 Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für das Herstellen von Kinderpornografie zum eigenen Konsum beläuft sich auf 90 Tagessätze Geldstrafe. 30 6. Asperation der Geldstrafe für die weiteren Delikte 6.1 Weitere Kinderpornografie Der Beschuldigte hat 86 Vorschaubilder, 2 weitere Bilder (pag. 308 f.) und 2 Videos (pag. 321 f.) mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum eige- nen Konsum beschafft und konsumiert. Hinsichtlich der beiden Bilder und Videos hat er sich zudem des Besitzes schuldig gemacht. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) se- hen für einen mittleren Fall (Kategorie A2, 30-200 Erzeugnisse) im Erstfall eine Strafe von 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 42). Vorliegend erscheinen die frag- lichen Erzeugnisse weder harmlos noch beinhalten sie hinsichtlich Alter der Betrof- fenen und Ausmass der sexuellen Handlungen eine besonders extreme Form von Kinderpornografie. Leicht erschwerend fällt die Art der Erzeugnisse (darunter 2 Vi- deos) ins Gewicht. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 20 Strafeinheiten für die beiden Schuldsprüche wegen Kinderpornografie als angemessen (eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich des- halb, weil es insgesamt um verhältnismässig wenige Erzeugnisse geht, welche in einem engen Zusammenhang stehen, da sie sich zur selben Zeit auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten befanden). Damit ist die objektive Tatschwere in Relation zum Strafrahmen als sehr leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und hätte die Tat durchaus vermei- den können. Auch wenn der lange Zeitraum von 2017 bis 2021, in dem der Beschul- digte über Kinderpornografie verfügte, auf eine entsprechende Neigung hindeutet, findet sich in den Akten keine diagnostizierte pädophile Störung. Die subjektive Tatschwere ist entsprechend neutral zu gewichten. Von den 20 Strafeinheiten sind 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 6.2 Pornografie mit sexueller Gewalt Für den Besitz und Konsum eines Videos mit sexueller Gewalt («Hodenfolter», pag. 328; Untergruppe A1 gemäss VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer – mit Blick auf die Empfehlung der VBRS-Richtlinien (im Erstfall mit bis zu 30 Erzeugnis- sen: 6 Strafeinheiten) und unter Berücksichtigung, dass die Art des Erzeugnisses erschwerend, die Art und Weise der sexuellen Gewalt hingegen weniger stark ins Gewicht fällt – eine Strafe von 5 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 3 Stra- feinheiten asperierend zu berücksichtigen. 6.3 Sachbeschädigung Der Beschuldigte verursachte im Massagesalon der Privatklägerin 1 Sachschäden von einem höheren vierstelligen Betrag einschliesslich Aufräum- und Reparaturar- beiten. Sein Vorgehen zeugt von einer gewissen Durchtriebenheit, indem er die Tat unter Einbezug seines Sohnes geplant, hinterhältig ausgeführt und hierzu gefährli- che pyrotechnische Gegenstände verwendete. Aufgrund des letztlich aber noch einigermassen geringfügigen effektiv entstandenen Schadens kann noch von einem leichten Verschulden im unteren Bereich ausgegan- 31 gen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm offenbar darum, die Privatklägerin 1 aufgrund seiner verletzten Gefühle einzuschüchtern. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Angriff mit den Feuerwerkskörpern der Höhepunkt einer ganzen Serie von Sachbeschädigungen (beschädigte Pflanzen, eingeschlagene Scheiben) war. Die subjektive Tatschwere ist daher wiederum knapp als neutral zu werten. Von den 60 Strafeinheiten sind aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht 30 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 6.4 Mehrfache Drohung Zu erwähnen ist vorab, dass trotz Verurteilung wegen Mehrfachbegehung eine zu- sammengefasste Bestrafung der einzelnen Drohungen – wie auch bereits teilweise von der Vorinstanz vorgenommen – vorliegend zulässig sein muss (vgl. Urteil SK 21 405 vom 9. September 2022 E. 24.6 mit Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.5 letzter Absatz). Die Bedrohungsintensität nahm für die Privatklägerin 1 stetig zu: Der vierte der sechs Briefe wurde zusammen mit dem Feuerwerksanschlag beim Massagesalon depo- niert, der fünfte an der Privatadresse der Privatklägerin 1. Mit dem letzten Brief be- kräftigte der Beschuldigte nochmals die vorangehenden Drohungen. In Anbetracht des Strafrahmens ist das Verschulden allerdings als leicht zu bezeich- nen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemes- sen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neu- tral auswirkt. Als Beweggründe standen wiederum die verletzten Gefühle im Zen- trum. Im Weiteren wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, von den Taten abzusehen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich wiederum neutral aus. Die verschuldensangemessene Strafe von 180 Strafeinheiten wird mit 120 Strafein- heiten zur Einsatzstrafe asperiert. 6.5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte hat am 30. Juni 2021 bei sich zuhause eine Schlagrute besessen, welche er ca. 2001 in Spanien gekauft und in die Schweiz gebracht hat. Die VBRS- Richtlinien sehen für den Besitz eines solchen Schlaggeräts 10 Strafeinheiten vor. Dies entspricht einem sehr leichten Verschulden, was vorliegend sachgerecht scheint. Asperierend berücksichtigt werden rund 2/3, mithin 6 Strafeinheiten. 7. Täterkomponenten Das bei der Bildung der Freiheitsstrafe Gesagte kann grundsätzlich auch hier Gel- tung beanspruchen. Insbesondere ist die angespannte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen und be- gründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BSK StGB-DOLGE, N 40 zu Art. 34 32 StGB). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorinstanz angemerkt werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und auch in Bezug auf diverse Pornografiedelikte geständig war. Diese Geständnisse haben die Untersuchung jedoch nicht spürbar erleichtert, da der Sachverhalt angesichts der Sicherstellungen bereits relativ klar war. Ausserdem ma- chen die Geständnisse einen zögerlichen Eindruck, echte Reue und Einsicht ist bis jetzt nicht wirklich spürbar. Dass der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren einen Teil seiner Berufung zurückgezogen hat, rechtfertigt in einem derart späten Verfahrensstadium zudem keine Strafreduktion (vgl. BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.2). Die Täterkomponente wirkt sich deshalb auch bei der Ge- samtgeldstrafe neutral aus. 8. Konkrete Gesamtgeldstrafe Dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen schiene an sich eine Gesamtgeldstrafe von 264 Tagessätzen. Nach Art. 34 Abs. 1 StGB (in seiner seit dem 1. Januar 2018 anwendbaren und für den Beschuldigten milderen Fassung) beträgt die Geldstrafe jedoch maximal 180 Tagessätze. Dies gilt auch dann, wenn sich die Geldstrafe aus mehreren asperierten Einzelstrafen zusammensetzt. Vorlie- gend reduziert sich die Gesamtgeldstrafe demnach auf die gesetzlich vorgesehene Maximalstrafe von 180 Tagessätzen. 9. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Ge- setz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Festlegung der Tagessatzhöhe stellt keinen rein rechnerischen Vorgang dar, son- dern ist dem sorgfältigen Ermessen des Sachgerichts anheimgestellt. In Nachach- tung der schlechten finanziellen Situation von Verurteilten, welche nahe am oder un- ter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz in dem Mass herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erst- instanzlichen Urteil darf das Berufungsgericht einen höheren Tagessatz festlegen, ohne das Verbot der reformatio in peius zu verletzen (BGer 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 33 Laut Leumundsbericht vom 13. Juni 2025 erzielte der Beschuldigte in den Jahren 2024 und 2025 (so die provisorische Berechnung) ein jährliches Einkommen von CHF 80'500.00 (pag. 841). Dies entspräche einem monatlichen Nettogehalt von rund CHF 6'708.00. Demgegenüber geht die Vorinstanz gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 8. März 2021 (pag. 591 f.) sowie eine Lohnabrechnung vom November 2023 (pag. 595) von einem Nettolohn von CHF 5'060.00 aus. Laut Einsatzvertrag der H.________ ag vom 13. Juni 2025 erzielt der Beschuldigte aktuell einen Bruttolohn von CHF 38.50 pro Stunde (inkl. Ferien, Feiertagsentschä- digung, 13. Monatslohn und zzgl. Verpflegungsspesen), wobei eine Arbeitszeit von 36 Stunden im Wochenschnitt festgelegt wurde (pag. 874). Anlässlich der oberin- stanzlichen Befragung führte der Beschuldigte aus, dass er etwa CHF 4'600.00- 4'700.00 ausbezahlt erhalte (pag. 867 Z. 1), wobei monatlich ca. CHF 1'000.00 für die Schuldensanierung abzuziehen seien. Somit blieben im noch CHF 3'700.00 pro Monat (pag. 869 Z. 45, pag. 870 Z. 1 ff.). Seine Ehefrau verdiene ca. CHF 3'100.00- 3'200.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 870 Z. 12 ff.). Unterstützungspflichten habe er keine mehr (pag. 870 Z. 14). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten – aktuell und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – wäre eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00-90.00 ange- messen gewesen. Weil sich aber insgesamt keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil ergeben hat, darf die Kammer keinen höheren Tagessatz festlegen, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von CHF 40.00 bleibt. 10. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen). Die heutige Fassung der Bestimmung impliziert eine Vermutungs- umkehr, mit der das Hauptgewicht zugunsten des bedingten Vollzugs verlagert wer- den soll. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 38 zu Art. 42 StGB). Diese Vermutung greift auch beim Beschuldigten. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch sonst in unauffälligen Verhältnissen. Die Taten zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 scheinen von vornherein keinem gefestigten Muster geschuldet, sondern ka- men situativ aufgrund des erlebten Trennungsschmerzes zustande. Was die Schuld- sprüche wegen Pornografie angeht, so ist zwar keine gefestigte und tiefgehende Ein- sicht spürbar. Für die Annahme einer eigentlichen Schlechtprognose reichen die da- durch begründeten Restzweifel jedoch nicht aus. Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal die Verbindungsbusse und das Tätigkeitsverbot (dazu sogleich) dem Beschuldigten die Folgen seines Tuns hin- 34 reichend deutlich machen dürften. Dem unbedingten Vollzug steht überdies ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen. 11. Verbindungsbusse Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit Blick auf die im Bereich Pornografie nicht gänzlich po- sitive Legalprognose scheint es vorliegend angezeigt, das eher geringe Drohpoten- tial der bedingten Geldstrafe leicht zu erhöhen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2) und eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese darf maximal einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen wäre eine höhere Verbindungsbusse angemessen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). 12. Fazit Strafzumessung Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausma- chend CHF 6’400.00, beides bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Gleichzeitig hat er eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 zu bezahlen. V. Tätigkeitsverbot 1. Theoretische Grundlagen 1.1 Grundsatz Wird jemand wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB in der seit 1. Ja- nuar 2019 geltenden Fassung). 1.2 Ausnahmeregelung Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 oder 4 abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (Bst. a) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (Bst. b) gemäss den international anerkannten Klas- sifikationskriterien pädophil ist. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsgebots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Vor- 35 aussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen «besonders leichten Fall» handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwen- den ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot nach der Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wie- derholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Ge- richt – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 mit Hinweisen). 2. Subsumption Der Beschuldigt wird bzw. wurde wegen Herstellens und Konsums von 86 kinder- pornografischen Vorschaubildern in der Zeit zwischen dem 6. Mai 2019 und 28. Juli 2020 (pag. 736) sowie des Herstellens, Besitzes und Konsums von 2 kinderporno- grafischen Videos und 2 kinderpornografischen Bildern in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2021 (pag. 737) schuldig gesprochen. Die Taten wurden somit beide nach dem 1. Januar 2019 begangen, womit Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich zur Anwendung kommt. Da keine der Gegenausnahmen gemäss Art. 67 Abs. 4bis Bst. a und b StGB gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Absehen von einem Tätigkeitsverbot ge- geben sind. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die bundesrätliche Bot- schaft definierten Beispielfälle kann vorliegend nicht mehr von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden. Denn entscheidendes Kriterium scheint dem- nach zu sein, ob ein Bezug zu Pädophilie besteht (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.2 und 2.5.6 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, pädosexuelle Neigun- gen zu haben (pag. 158 Z. 171), liegt namentlich mit Blick auf die Anzahl der straf- baren Erzeugnisse ein Bezug zur Pädophilie vor. Ausserdem handelt es sich vorlie- gend nicht um einen Fall, wo auf Täterseite junge Menschen im Grenzalter betroffen wären. Davon abgesehen kann dem Beschuldigten zwar keine negative, aber auch keine gute Prognose gestellt werden. Dagegen spricht die Mehrfachbegehung, wobei auch das Herstellen und Konsumieren kinderpornografischer Bilder der Privatklägerin 2 vor dem 1. Januar 2019 zu berücksichtigen ist. Zudem machte der Beschuldigte vor der Vorinstanz zurückhaltende Aussagen zu diesen Vorwürfen (pag. 672 ff.). Es kann nicht gesagt werden, dass er reinen Tisch gemacht und sich vollständig geläu- tert gezeigt hätte. Damit bestehen gewisse Zweifel an einer positiven Prognose. 36 Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, auf ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot zu verzichten, sind damit nicht erfüllt. Das Tätigkeitsverbot ist auszusprechen. Der auf die Straftaten, welche das Tätigkeitsverbot nach sich ziehen (vgl. Ziff. IV.6.1 hiervor), entfallende Strafanteil beträgt 20 Strafeinheiten (Art. 67 Abs. 5 StGB). VI. Zivilpunkt 1. Anträge Vor der Vorinstanz änderte die Privatklägerin 1 ihre schriftlichen Anträge vom 12. Fe- bruar 2024 (pag. 582) leicht ab. Schlussendlich beantragte sie, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz an sie zu verpflichten, was sie sinn- gemäss im oberinstanzlichen Verfahren wiederholte (pag. 864 Z. 35 ff., pag. 865 Z. 1 ff.). Was die für die Privatklägerin 2 beantragte Genugtuung angeht, ist das erstinstanz- liche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. V.2 des Urteilsdispositivs so- wie die Berufungserklärung, pag. 789). 2. Theoretische Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen nach Art. 126 StPO und Art. 41 Abs. 1 des Bundes- gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 769 f.). 3. Subsumption Indem der Beschuldigte im Massagesalon der Privatklägerin 1 zwei Feuerwerkskör- per detonieren liess, hat er gemäss Beweisergebnis einen Sachschaden von min- destens einem hohen vierstelligen Betrag verursacht. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherung gemäss Ausführungen der Privatklägerin 1 bereits (für einen Teil) des Schadens aufgekommen ist (pag. 864 Z. 35 ff., pag. 865 Z. 1 ff.), dürfte sich der Schaden aber nach wie aufgrund ihres eigenen Aufräum-, Reparatur- und Materi- alaufwands auf mindestens CHF 1'000.00 belaufen. In der Höhe wird der geltend gemachte Schaden vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Die widerrechtli- che Handlung ist sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO sowie Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und die Schadenersatzklage ist gutzuheissen. Der Beschuldigte ist zu verurteilen, der Privatklägerin 1 CHF 1'000.00 Schadenersatz zu leisten. VII. Kosten und Entschädigung 1. Verfahrenskosten 1.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des 37 Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung fallen (Art. 422 Abs. 1 und 2 Bst. a StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, sofern sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz grösstenteils schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren bestätigt wird. Von Teilen der Pornografie-Vorwürfe und vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen wurde er bereits rechtskräftig freigesprochen. Ein Teil der Pornografie-Vorwürfe wurde zudem wegen Verjährung rechtskräftig einge- stellt. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diese Vorwürfe von untergeord- neter Bedeutung sind und keine separate Kostenausscheidung rechtfertigen. Folg- lich hat der Beschuldigte sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung), insgesamt ausmachend CHF 17'242.55, zu tragen. 1.2 Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren und wird damit nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden die Verfahrenskosten auf CHF 5’245.00 (inkl. Übersetzungs- kosten) festgelegt. 2. Entschädigungen 2.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stun- denansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung 38 der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 mit Hinweisen). Zu ersetzen sind namentlich auch erlittene wirtschaftliche Einbussen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 18 zu Art. 433 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.2 Amtliche Verteidigung 2.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf die Kostennote vom 24. April 2024 (pag. 646 ff.) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar unter Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands um acht Stunden auf insgesamt CHF 13'528.25 (60.57 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 423.00 und MWST von CHF 991.25) fest. Diese Entschädigung blieb unange- fochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amt- lich Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Fürspreche- rin B.________ somit eine Entschädigung von CHF 13'528.25 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'528.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2.2 Berufungsverfahren Im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecherin B.________ mit Kostennote vom 16. Juli 2025 einen Zeitaufwand von 34.42 Stunden, Auslagen von CHF 206.50 (3% des amtlichen Honorars) sowie Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 574.35 gel- tend (pag. 877). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung veranschlagte Zeit von insgesamt zehn Stunden auf die effektive Dauer von 3.5 Stunden gekürzt. Zudem erscheint die im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung ausgewiesene Vor- bereitungszeit von 20 Stunden im Gesamtbild und mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses übersetzt. Es folgt eine Kürzung um fünf Stunden auf insgesamt 15 Stunden. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5’103.95 (22.92 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 137.50 [3% des amtlichen Honorars], Mehrwertsteuer von CHF 382.45). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'103.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 2.3 Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 machte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 für den durch die Teilnahme am Verfahren (Einvernahmen und Hauptverhandlung) entstandene Verdienstausfall von rund zwei Arbeitstagen gel- tend (pag. 662 Z. 44 ff., pag. 663 Z. 1 ff., pag. 678). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint dieser Betrag unter Berücksichti- gung des geltend gemachten und plausiblen Stundenlohns von CHF 70.00- CHF 80.00 und der Anzahl Kunden (ca. acht pro Tag) angemessen. Entsprechend wird der Beschuldigte verurteilt – nachdem er sich auch nicht dagegen ausgespro- chen hat – der obsiegenden Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren verzichtete die Privatklägerin 1 auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Entschädigung (pag. 865 Z. 8). VIII. Verfügung Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 40 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegi- algericht) vom 30. April 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Verfahren gegen A.________ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung betreffend die Vorwürfe 1. der Pornografie, angeblich mehrfach begangen (Teil von Ziff. I.3.2. der Anklage- schrift) 1.1. soweit angebliche Erzeugnisse mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen betreffend und soweit angeblich vor dem 1. Juli 2014 begangen so- wie 1.2. soweit angebliche Erzeugnisse mit sexuellen Gewalttätigkeiten betreffend und soweit angeblich vor dem 30. April 2017 begangen; 2. der Gewaltdarstellungen (Teil von Ziff. I.4. der Anklageschrift), soweit angeblich vor dem 30. April 2017 begangen; eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch 1.1. Besitz von mindestens 29 Fotos und Herstellung zum eigenen Konsum, Be- sitz und Konsum einer unbekannten Anzahl Videos, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen zum Inhalt haben, angeblich begangen ca. 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 in E.________ z.N. D.________ (Teil von Ziff. I.3.1. der Anklageschrift); 1.2. Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz und Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, angeblich mehr- fach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 6. Juli 2021 in E.________ und F.________ betreffend - 9 Bilder mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren und 3 Videos mit delikt- sspezifischen Präferenzindikatoren; 41 - rund 600 Vorschaubilder (wovon 350 Duplikate bzw. Kopien) von Bildern mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren; (Teil von Ziff. I.3.2. der Anklageschrift); 1.3. Besitz harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 6. Juli 2021 in E.________ und F.________ betreffend rund 1'120 Vorschaubilder von kinderpornografischen Bildern (Teil von Ziff. I.3.2. der Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen zu einem un- bekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 30. April 2017 bis 6. Juli 2021 in E.________ und F.________ durch Beschaffen und Besitz von 1 Video verbotener Gewalt (Ziff. I.4. der Anklageschrift); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Pornografie, mehrfach begangen durch 1.1. Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eignen Konsum und Kon- sum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjäh- rigen, mehrfach begangen zwischen 1. Mai 2018 und 30. Juni 2021 in E.________ und F.________ betreffend 2 kinderpornografische Bilder und 2 kinderpornografische Videos; 1.2. Beschaffen zum eigenen Konsum und Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 6. Mai 2019 und 27. Juli 2020 in E.________ und F.________ betref- fend 86 Vorschaubilder von kinderpornografischen Bildern; 1.3. Beschaffen zum eigenen Konsum, Besitz zum eignen Konsum und Kon- sum von 1 Videoaufnahme mit sexueller Gewalt, begangen von 21. Juni 2018 bis 30. Juni 2021; 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 30. Juni 2021 in E.________ durch Besitz einer verbotenen Schlagrute. D. Im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter er- kannt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu schulden. Weitergehend wird die Klage auf Genugtuung der Straf- und Zivilklägerin D.________ abgewiesen. 42 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. E. Weiter beschlossen wurde: 1. Nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Art. 197 Abs. 6 StGB und mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen: 1.1. 1 Mobiltelefon Samsung ________ Galaxy Note 8, IMEI 1: ________ und IMEI 2: ________ 1.2. 1 MicroSD SanDisk Extreme 128 GB, S/N: ________ 1.3. 1 SD Karte SanDisk 2 GB 2. Die beschlagnahmten sich im Original bei den Akten befindlichen 4 Drohbriefe inkl. Couverts verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 3. Die beschlagnahmten sich bei der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, KTD, be- findlichen 2 Drohbriefe werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 4. Die bei der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, FDF, gespeicherten Daten (FDF- Nr. ________ [Computer] und ________ [Mobilgerät]) werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht, begangen zwischen 8. Mai 2021, ca. 20:55 Uhr, und 9. Mai 2021, ca. 15:50 Uhr, in G.________; 2. der Sachbeschädigung, begangen zwischen 8. Mai 2021, ca. 20:55 Uhr, und 9. Mai 2021, ca. 15:50 Uhr, in G.________ z.N. von C.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23. April 2021 und 18. Mai 2021 in G.________ z.N. C.________, so 3.1. am 23. April 2021; 3.2. am 26. April 2021; 3.3. am 27. April 2021; 3.4. am 9. Mai 2021; 3.5. zwischen dem 14. Mai 2021 und dem 15. Mai 2021; 3.6. am 18. Mai 2021; 43 4. der Pornografie, begangen durch Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 29 Fotos, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen zum In- halt haben, begangen ca. im September / Oktober 2017 in E.________ z.N. D.________; und gestützt hierauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C. hiervor in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 67 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 106, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 197 Abs. 5, 224 Abs. 1 StGB; 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 4 Abs. 1 Bst. d WG; 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 4. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der dem Tätigkeitsverbot zugrundeliegende Strafanteil beträgt 20 Strafeinheiten. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'242.55. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’245.00 (inkl. Übersetzungskosten). 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________. 44 III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 30.06.2021 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.30 200.00 CHF 5’660.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 395.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’055.90 CHF 466.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’522.20 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.27 200.00 CHF 6’454.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 27.10 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’481.10 CHF 524.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’006.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'528.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'528.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 16.09.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.92 200.00 CHF 4’584.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 137.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’721.50 CHF 382.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’103.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5’103.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'103.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 45 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den. V. Weiter wird verfügt: Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- Profil-Gesetz). VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Motiv nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Motiv innert 10 Tagen, auszugsweise betreffend Ziff. I.A.-C., Ziff. II.1. und 4.) 46 Bern, 23. Juli 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. September 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtsuppleantin Lustenberger i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47