28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Bern, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 29. Ein Parteikostenersatz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 14 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.