Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Differenzialprognose nichts eingewendet hat. 26.3 Zusammenfassend gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwer- 13 deführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. 27. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen