41 E. 10.2). Dies steht auch im Einklang mit dem aktuellen Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024, wonach der Beschwerdeführer zugänglicher und absprachefähiger wirke, auch wenn die Tatbearbeitung und Entlassungsvorbereitungen nur begrenzt hätten durchgeführt werden können (amtliche Akten BVD, pag. 685). Die verbleibende Zeit bis zur Vollverbüssung kann der Beschwerdeführer überdies nutzen, um seine Zukunftspläne insbesondere hinsichtlich seiner Erwerbssituation zu konkretisieren. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, sprechen der ausgesprochene Landesverweis und seine Folgen gegen die Anordnung einer bedingten Entlassung.