O., N 16 zu Art. 86 StGB). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) wird die bedingte Entlassung dagegen zu gewähren sein (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden.