11 deliktprotektive Wirkung des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. März 2024 erstmals vorbrachte, sein Vater habe eine D.________ (Farm) (amtliche Akten BVD, pag. 697). Der Beschwerdeführer führte jedoch weder darin noch vor oberer Instanz aus, ob er dort arbeiten möchte und ob dies überhaupt möglich wäre.