2.2.3. und 2.2.5.). 24.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschätzung der zu erwartenden Lebensverhältnisse zwangsläufig (als Prognose) stets eine Mutmassung bleibt und zur Beurteilung bzw. Einschätzung derselben – soweit vorhanden – insbesondere auch frühere Ereignisse und Besonderheiten in der bisherigen Tätergeschichte (als sachliche Anhaltspunkte) mitberücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 39 E. 8.2).