Es sei reine Spekulation, wie die algerischen Verhältnisse seien und wie er sich dort verhalten werde. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, ohne Wenn und Aber auszureisen. Es sei unwahrscheinlich, dass er nach Verbüssung der gesamten Strafe einfach so ausgeschafft werden könne (amtliche Akten SK, pag. 4 Ziff. 2.2.3. und 2.2.5.).