Seine beruflichen Pläne blieben sehr vage, weshalb sich diese ebenfalls nicht stabilisierend auswirken würden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich die Ausgangslage – mit Ausnahme des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse – ähnlich wie vor seiner Verhaftung präsentiere, weshalb das Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände negativ ins Gewicht falle. 24.2 Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit keine Rede sein könne. Es sei reine Spekulation, wie die algerischen Verhältnisse seien und wie er sich dort verhalten werde.