Er nutze das Zellentelefon, um den Kontakt mit seiner Ehefrau und mit seinen Eltern zu pflegen, was grundsätzlich erfreulich sei. Gleichzeitig hätten ihn die bestehenden familiären Beziehungen bislang nicht von der Straffälligkeit abhalten können. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer nicht gezögert, ihm nahestehende Personen – selbst wenn er sich in Haft befinde – in seine Widerhandlungen zu verwickeln. Vor diesem Hintergrund sei dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers keine deliktprotektive Wirkung zuzuerkennen. Seine beruflichen Pläne blieben sehr vage, weshalb sich diese ebenfalls nicht stabilisierend auswirken würden.