24. Zu erwartende Lebensverhältnisse 24.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zu einer 10-jährigen Landesverweisung verurteilt worden, weshalb er im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft werde. Daher konzentriere sich die Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse auf Algerien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Algerien mit seiner Ehefrau ein ruhiges Leben verbringen zu wollen. Er nutze das Zellentelefon, um den Kontakt mit seiner Ehefrau und mit seinen Eltern zu pflegen, was grundsätzlich erfreulich sei.