Vielmehr stellte die Vorinstanz die erwähnten Disziplinierungen den im Vollzugsbericht als positiv hervorgehobenen Aspekten des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers gegenüber. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2022 bis März 2024 fünfmal im Zusammenhang mit dem Konsum oder der Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. «ähnlich wirkenden Stoffen» (Benzodiazepine, Anabolika) diszipliniert. Der Beschwerdeführer scheint aus den diesbezüglichen Disziplinierungen nicht zu lernen. In dem der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass