Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz die im Entscheid erwähnten Disziplinierungen beim prognoserelevanten Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens nicht übermässig gewichtet. Vielmehr stellte die Vorinstanz die erwähnten Disziplinierungen den im Vollzugsbericht als positiv hervorgehobenen Aspekten des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers gegenüber.