Die Vorinstanz erwog sodann, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juli 2022 und März 2024 achtmal habe diszipliniert werden müssen, was unabhängig von der Frage, ob die fraglichen Vorfälle eine Gefährdung Dritter mit sich gebracht hätten, erheblich negativ ins Gewicht falle. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz die im Entscheid erwähnten Disziplinierungen beim prognoserelevanten Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens nicht übermässig gewichtet.