Die Vorinstanz führte daraufhin eine Situation vom 2. Mai 2024 auf, in welcher der Beschwerdeführer ein solches Verhalten an den Tag legte und welche schliesslich zu einer Disziplinierung führte. Die Vorinstanz erwog sodann, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juli 2022 und März 2024 achtmal habe diszipliniert werden müssen, was unabhängig von der Frage, ob die fraglichen Vorfälle eine Gefährdung Dritter mit sich gebracht hätten, erheblich negativ ins Gewicht falle.