Demgegenüber führte die Vorinstanz auch mehrere negative Aspekte im Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer trete im Kontakt mit dem Personal teilweise fordernd bzw. energisch und laut auf und es bedürfe öfters längeren Diskussionen, wenn Lösungsvorschläge nicht seinen Vorstellungen entsprechen würden. Die Vorinstanz führte daraufhin eine Situation vom 2. Mai 2024 auf, in welcher der Beschwerdeführer ein solches Verhalten an den Tag legte und welche schliesslich zu einer Disziplinierung führte.