Die Vorinstanz zeigte vorab die erfreulichen Aspekte des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers auf. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 38 E. 7.2). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass gemäss aktuellem Vollzugsbericht vom 19. Februar 2024 eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers zu erkennen ist (amtliche Akten BVD, pag. 685). Demgegenüber führte die Vorinstanz auch mehrere negative Aspekte im Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers auf.