Der Beschwerdeführer liess ausführen, dass das Verhalten im Strafvollzug seitens der Vorinstanz durchaus positiv bewertet worden sei. Er führte aus, dass das Anbrüllen eines Wächters, die Zerstörung eines Stuhls und der Bezug von Amphetaminen, wie sie in der Bodybuilderszene täglich gebräuchlich seien, nicht entscheidend sein könnten (amtliche Akten SK, pag. 4 Ziff. 2.2.3). 23.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein Verhalten im Strafvollzug nicht durchaus positiv bewertet. Die Vorinstanz zeigte vorab die erfreulichen Aspekte des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers auf.