23. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 23.1 Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Vollzugsverhalten einige erfreuliche Aspekte auszumachen seien, in der Gesamtschau jedoch die negativen Aspekte stärker zu gewichten seien und daher das Prognosekriterium übriges deliktisches und sonstiges Verhalten als ungünstig zu beurteilen sei (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 39 E. 7.3). Der Beschwerdeführer liess ausführen, dass das Verhalten im Strafvollzug seitens der Vorinstanz durchaus positiv bewertet worden sei.