9 sowie seine erst beginnende persönliche Weiterentwicklung zum Positiven in zulässiger Weise prognostisch berücksichtigt. 22.4 Nach Gegenüberstellung der positiven und der negativen Aspekte des Prognosekriteriums Täterpersönlichkeit überwiegen die negativen Aspekte, weshalb auch dieses Kriterium zurzeit legalprognostisch negativ zu berücksichtigen ist.