Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht trifft es zwar zu, dass die Vorstrafen bereits im Rahmen der Strafzumessung von den Gerichten berücksichtigt wurden. Allerdings erkennt auch die Kammer im Verhalten des Beschwerdeführers ein strafrechtlich relevantes Denk- und Verhaltensmuster, was prognostisch zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine zusätzlichen mangelnden Einsichten aus seinem deliktischen Vorleben abgeleitet, sondern die mangelnde (vertiefte) Auseinandersetzung mit seinen Straftaten