37 E. 6.3.3). Selbst in seiner Beschwerde vom 18. Juli 2024 versuchte der Beschwerdeführer den von ihm betriebenen Handel mit Marihuana zu bagatellisieren, indem er geltend machte, die Droge Marihuana liege irgendwie gerade noch im Grenzbereich der Legalität und werde gerade von Jugendlichen regelmässig konsumiert, ohne dass bei einem Grossteil eigentliche Gefährdungsmerkmale auftreten würden (amtliche Akten SK, pag. 3 Ziff. 2.2.1.). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht trifft es zwar zu, dass die Vorstrafen bereits im Rahmen der Strafzumessung von den Gerichten berücksichtigt wurden.